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BVerfG - Entscheidung vom 24.03.2021

1 BvR 2299/20

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2299/20

DRsp Nr. 2021/5776

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs bei offensichtlicher Unzulässigkeit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1). Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 78 C 2399/20