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BVerfG - Entscheidung vom 25.05.2021

2 BvR 1719/16

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b)
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
ZPO § 321a
BGB Art. 103 Abs. 1
BGB § 476

Fundstellen:
NJW 2021, 2581

BVerfG, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1719/16

DRsp Nr. 2021/9970

Verfassungsbeschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem zivilprozessualen Verfahren wegen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Laptop

Art. 103 Abs. 1 GG kann auch dann verletzt sein, wenn das Gericht durch eindeutig formulierte Hinweise seine Rechtsauffassung zu erkennen gibt und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser abrückt, sodass den Prozessbeteiligten kein Vortrag zur gewandelten Rechtsauffassung mehr möglich ist.

Tenor

1.

Das Endurteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 24. Mai 2016 - 1 C 12/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes . Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Nördlingen zurückverwiesen.

2.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 11. Juli 2016 - 1 C 12/15 - wird damit gegenstandslos.

3.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BGB Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 476 ;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Laptop geführten Zivilprozess.

1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte des Ausgangsverfahrens verkaufte an den Kläger einen Laptop zum Preis von 332,90 Euro. Der Kläger hielt den gelieferten Laptop für mangelhaft und erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Klägers zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht nachkam, reichte dieser Klage beim Amtsgericht Nördlingen ein.

Das Amtsgericht führte am 2. November 2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin nicht teilnahm. Laut Sitzungsprotokoll wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Beweislast für den dargelegten Mangel nach vorläufiger Würdigung beim Kläger liege. Aufgrund der Art und Weise des vorgetragenen Mangels scheine dieser nachträglich aufgetreten zu sein. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greife in diesen Fällen nicht. Das Amtsgericht holte mit Beweisbeschluss vom 2. November 2015 unter anderem zur Frage des Zeitpunkts des Entstehens des Mangels ein Sachverständigengutachten ein. Mit Verfügung vom 29. April 2016 gab das Amtsgericht den Parteien gemäß § 411 Abs. 4 ZPO Gelegenheit, bis zum 11. Mai 2016 Einwendungen gegen das Gutachten vom 19. April 2016 mitzuteilen. Auf Grund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens werde angeregt, prozessbeendende Erklärungen abzugeben. Es werde den Parteien aufgegeben zu erklären, ob mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO Einverständnis besteht.

2. Das Amtsgericht Nördlingen gab mit Endurteil vom 24. Mai 2016 der Klage statt und verurteilte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache zur Rückzahlung des Kaufpreises. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Folge erklärten Rücktritts zu. Ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Lieferung des Laptops) liege nach Überzeugung des Gerichts vor. Dies ergebe sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Gemäß § 476 BGB liege die Beweislast für den Zeitpunkt des Vorliegens des Mangels bei der Beschwerdeführerin als Unternehmerin. Der Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass es zu Abstürzen im Betriebssystem gekommen sei. Die Ursache hierfür könnte - jedenfalls nicht ausschließbar - im festgestellten Flüssigkeitseindringen liegen. Allerdings habe der Sachverständige den Zeitpunkt des Eindringens der Flüssigkeit nicht ermitteln können. Diesbezüglich liege die Beweislast jedoch bei der Beschwerdeführerin. § 476 Satz 2 BGB greife nicht. Nach jüngster Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müsse der Kläger als Verbraucher nur das Vorliegen einer binnen sechs Monaten seit Lieferung aufgetretenen Vertragswidrigkeit beweisen, nicht aber deren Grund. Dies sei vorliegend geschehen. Der Flüssigkeitseintritt und die damit einhergehenden Probleme an der Hardware seien durch das Sachverständigengutachten bewiesen. In Form dieser vorgenannten Beweislastregelung müsse die Beschwerdeführerin als Unternehmerin/Verkäuferin beweisen, dass die Vertragswidrigkeit bei der Lieferung noch nicht vorgelegen, sondern Grund oder Ursache in einem nach Lieferung eingetretenen Umstand habe. Beides gelinge vorliegend nicht. Das Sachverständigengutachten führe konkret aus, dass eine Zeitbestimmung für den Flüssigkeitseintritt nicht möglich sei.

3. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Gehörsrüge. Sie beanstandete die Nichterteilung eines Hinweises durch das Amtsgericht im Hinblick auf seine geänderte Rechtsauffassung zur Beweislast. Durch den unterbliebenen Hinweis sei es ihr nicht möglich gewesen, vor Urteilsverkündung Beweis dafür anzubieten, dass die verkaufte Sache bei Gefahrübergang noch mangelfrei gewesen sei. Dies hätte insbesondere A. bezeugen können, der das Gerät vor Verkauf untersucht habe. Das Amtsgericht Nördlingen verwarf die Gehörsrüge mit Beschluss vom 11. Juli 2016. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seien nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Gericht auf die Änderung der Beweislastverteilung (die sich aus der jüngsten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union unzweideutig ergebe) hätte hinweisen müssen, hätte dies auf das Verteidigungsverhalten der Beschwerdeführerin keine erkennbaren Auswirkungen gehabt, da der einzige Weg des Bestreitens des Mangels zur Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte. Dies sei erfolgt. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin die Entscheidungserheblichkeit nicht innerhalb der Frist zur Gehörsrüge ausreichend vorgetragen. Beweisangebote et cetera hätten im streitigen Verfahren erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch auch zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Sie hätte bei einem Hinweis des Gerichts weitergehende Beweisangebote unterbreitet, entsprechend wie in der dann eingereichten Gehörsrüge. Es wäre der Beweis möglich gewesen, dass das Gerät ohne Flüssigkeitsschaden von ihr versandt worden, aber mit einem solchen zu ihr zurückgekommen sei. Einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hätte sie dann nicht zugestimmt und in einer weiteren mündlichen Verhandlung den in der Gehörsrüge genannten Zeugen mitgebracht.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.

b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Juni 2015 zeige unmissverständlich auf, dass durch den Kläger als Verbraucher nur das Vorliegen einer binnen sechs Monaten seit Lieferung aufgetretenen Vertragswidrigkeit, nicht aber deren Grund zu beweisen gewesen sei. Durch Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens sei diese Vertragswidrigkeit zweifelsfrei festgestellt worden. Wäre ein richterlicher Hinweis erfolgt, dass sich das Gericht dem klägerischen Vortrag anschließe, wäre von der Beschwerdeführerin zu beweisen gewesen, dass die Vertragswidrigkeit bei der Lieferung noch nicht vorgelegen, sondern ihren Grund in einem nach Lieferung eingetretenen Umstand habe. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeugenbeweise hätten in Bezug auf den von ihr zu führenden Beweis keinen Einfluss gehabt, da lediglich Zeugenaussagen von Mitarbeitern angeboten worden seien, die zur Sphäre der Beschwerdeführerin zu rechnen seien. Der angebotene Zeugenbeweis hätte genau den gleichen Beweiswert gehabt wie eine Parteivernehmung. Letztlich führe das Gericht daher richtigerweise aus, dass lediglich ein Sachverständigengutachten über den Zeitpunkt des Entstehens des Flüssigkeitsschadens den für die Beschwerdeführerin notwendigen Beweis hätte erbringen können. Da das eingeholte Sachverständigengutachten gerade zur entscheidenden Frage keine Angaben habe machen können, sei ein Beweis durch die Beschwerdeführerin nicht mehr zu erbringen gewesen. Ein richterlicher Hinweis hätte vor diesem Hintergrund keine Auswirkungen auf das Verteidigungsverhalten der Beschwerdeführerin gehabt.

3. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, und ihr ist stattzugeben, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

1. Das Urteil des Amtsgerichts vom 24. Mai 2016 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG .

a) Das Gebot rechtlichen Gehörs gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>; 86, 133 <144>; stRspr). Darüber hinaus enthält Art. 103 Abs. 1 GG als weitergehende Garantie den Schutz vor Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410>; BVerfGK 14, 455 <456>; stRspr). Da die Beteiligten gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>). Dabei statuiert Art. 103 Abs. 1 GG zwar keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>; 84, 188 <190>). Die Parteien eines Zivilprozesses müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 <145>; 98, 218 <263>). Es kann im Ergebnis aber der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht durch eindeutig formulierte Hinweise seine Rechtsauffassung zu erkennen gibt und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser abrückt, sodass den Prozessbeteiligten kein Vortrag zur gewandelten Rechtsauffassung mehr möglich ist (vgl. BVerfGE 108, 341 <346 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2006 - 1 BvR 247/05 -, Rn. 29).

b) An diesem Maßstab gemessen verletzt das Urteil des Amtsgerichts vom 24. Mai 2016 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.

aa) Das Amtsgericht hat - ohne Erteilung eines vorherigen Hinweises - seinem Urteil nicht die in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2015 geäußerte Rechtsauffassung zur Beweislast zugrunde gelegt. Auch wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung lediglich eine "vorläufige" Einschätzung geäußert hat, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf das Fortbestehen der Rechtsauffassung des Gerichts vertrauen und deshalb von eigenen Beweisangeboten absehen durfte.

bb) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann zwar grundsätzlich durch das weitere Verfahren geheilt werden (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326 f.>). Eine Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren ist jedoch nicht erfolgt. Soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 11. Juli 2016 ausführt, dass Beweisangebote im streitigen Verfahren hätten erfolgen müssen, steht dies im klaren Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 321a ZPO , die Ausdruck des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ist.

cc) Das angegriffene Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Denn es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Beachtung des rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 112, 185 <206>). Dass mit der Einvernahme des von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen A. nicht die Ordnungsmäßigkeit des Laptops im Zeitpunkt des Gefahrübergangs hätte belegt werden können, wird vom Amtsgericht nicht dargelegt.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ).

a) Eine Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, Rn. 33; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2016 - 1 BvR 2423/14 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 -, Rn. 26).

b) Vorliegend hat die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besonderes Gewicht, da die angegriffenen Entscheidungen die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen leichtfertig verkennen. Die Gehörsverletzung wird durch das Anhörungsrügeverfahren zudem noch intensiviert.

IV.

Das Endurteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 24. Mai 2016 ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG ). Der Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 11. Juli 2016 wird damit gegenstandslos.

V.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2018 - 2 BvR 2530/16, 2 BvR 2531/16, 2 BvR 1160/17 -, Rn. 12; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 28; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2019 - 2 BvR 1457/18 -, Rn. 21).

Vorinstanz: AG Nördlingen, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 12/15
Vorinstanz: AG Nördlingen, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 12/15
Fundstellen
NJW 2021, 2581