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BVerfG - Entscheidung vom 12.03.2021

2 BvR 1673/19

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 92
VwGO § 124 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 92
VwGO § 124 Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1673/19

DRsp Nr. 2021/4885

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einem Verfahren zum Finanzausgleich

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine kreisangehörige Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich gegen die ihr auf der Grundlage des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Finanzausgleichsumlage für das Ausgleichsjahr 2012.

Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbescheid des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 19. Juli 2018 ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte mit Beschluss vom 10. Juli 2019 den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2019 zurück.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist.

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist die Beschwerdeführerin bereits nicht beschwerdeberechtigt. Gebietskörperschaften und deren Organe können sich grundsätzlich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen (vgl. BVerfGE 129, 108 <118>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 -, Rn. 19 ff.).

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der grundrechtsähnlichen Rechte der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zwar grundsätzlich befugt (vgl. BVerfGE 6, 45 <49 f.>; 61, 82 <104>). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG .

a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich im Ergebnis durchgehend auf die Darlegung, das Oberverwaltungsgericht habe ihrem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige Bedeutung beigemessen. Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).

b) Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen willkürlicher Nichtzulassung der Berufung (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>; 101, 331 <359 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, Rn. 12) ist ebenfalls nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ein eigenes Zulassungsrecht entwickelt oder seiner Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hätte. Das Oberverwaltungsgericht hat sich vielmehr eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO auseinandergesetzt und seine Auffassung im Einzelnen nachvollziehbar begründet.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 N 9.19
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RN 5.19