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BVerfG - Entscheidung vom 15.03.2021

2 BvR 1547/20

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
StPO § 172 Abs. 2 S. 1
StPO § 172 Abs. 2 S. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
StPO § 172 Abs. 2 S. 1 und S. 3
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1547/20

DRsp Nr. 2021/4886

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aufgrund der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist.

Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ). Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Juni 2020 - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO ) gestellt beziehungsweise nicht den Privatklageweg (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ) beschritten hat.

Sie genügt überdies nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG an ihre Begründung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.