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BVerfG - Entscheidung vom 21.04.2021

1 BvR 2070/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2070/20

DRsp Nr. 2021/8758

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 ;

[Gründe]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Denn sie genügt nicht im Ansatz den an sie zu stellenden Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG .

2. Dem Beschwerdeführer wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2019 - 1 BvR 3/19 -, Rn. 3). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2016 - 1 BvR 1979/14 -, Rn. 4). Das ist hier der Fall. Der teils wirre, von Wiederholungen geprägte Vortrag des Beschwerdeführers bezieht sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung, die bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1445/20 war und daher nicht mehr erneut im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.