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BVerfG - Entscheidung vom 12.03.2021

2 BvR 3/21

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 15a
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 15a
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 3/21

DRsp Nr. 2021/5491

Prüfen der ordnungsgemäßen Besetzung der Kammer aufgrund einer Besetzungsrüge

Tenor

Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Auf die Besetzungsrüge der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die 2. Kammer des Zweiten Senats ordnungsgemäß besetzt ist.

Die Kammer hat ihre ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 65, 152 <154>; 131, 230 <233>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 3).

Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung auf. Hinsichtlich des Präsidenten Harbarth vermag die Besetzungsrüge schon deshalb offensichtlich nicht durchzugreifen, weil er vorliegend nicht zur Entscheidung berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 5; vgl. auch BVerfGE 144, 20 <157 Rn. 399>).

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 95/20