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BVerfG - Entscheidung vom 22.01.2021

2 BvR 1222/20

Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1222/20

DRsp Nr. 2021/2438

Offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs; Keine Begründbarkeit einer Besorgnis der Befangenheit mit der Mitwirkung eines Richters an Entscheidungen über frühere Verfassungsbeschwerden desselben Beschwerdeführers; Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber, die Richterin Kessal-Wulf und die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 19 Abs. 1 ; BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

I.

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf das ihn betreffende Verfahren 2 BvR 1168/20 verwiesen hat, über das die Abgelehnten entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss der abgelehnten Richterinnen und Richter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG .

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VAs 3/20
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VAs 3/20