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BVerfG - Entscheidung vom 19.04.2021

1 BvR 2552/18

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
ZPO § 51 Abs. 1
ZPO § 56 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
ZPO § 51 Abs. 1
ZPO § 56 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2552/18 - Aktenzeichen 1 BvR 939/20 - Aktenzeichen 1 BvR 396/20 - Aktenzeichen 1 BvR 2642/19 - Aktenzeichen 1 BvR 2555/19 - Aktenzeichen 1 BvR 2312/19 - Aktenzeichen 1 BvR 2280/19 - Aktenzeichen 1 BvR 855/19 - Aktenzeichen 1 BvR 854/19 - Aktenzeichen 1 BvR 716/19 - Aktenzeichen 1 BvR 292/19 - Aktenzeichen 1 BvR 202/19 - Aktenzeichen 1 BvR 132/19 - Aktenzeichen 1 BvR 65/19

DRsp Nr. 2021/8339

Anspruch auf Verbescheidung von Eingaben, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden; Aufklärungspflichten bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten

Tenor

Die Ablehnungsgesuche in den Verfahren 1 BvR 202/19 und 1 BvR 2280/19 gegen die Richterin Baer, die Richterin Britz und den Richter Radtke werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; BVerfGG § 19 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin lehnt die für den Beschluss der Kammer verantwortlichen Richterinnen und Richter ab. Die pauschale Ablehnung einer ganzen Kammer ist jedoch ebenso offensichtlich unzulässig wie die Ablehnung einer Richterin, die - wie hier die Richterin Britz - nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 46, 200 sowie BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 4, und der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2019 - 2 BvR 750/19 -, Rn. 4). Einer dienstlichen Stellungnahme zu solchen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht und die Betroffenen sind nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; ferner BVerfGK 8, 59 <60>).

II.

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn sie sind weitgehend unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in dem Verfahren 1 BvR 2552/18 insbesondere dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht ihr mit Beschlüssen vom 21. Juni 2018 und 27. Juni 2018 mitgeteilt hat, künftig über ihre zahlreichen Anträge zu in der Sache entschiedenen Verfahren nicht mehr zu entscheiden. Hintergrund seien die Substanzlosigkeit und offensichtliche Aussichtslosigkeit der sich vielfach nur wiederholenden Anträge.

2. Diese Vorgehensweise ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Verfassungsrechtlich ist es grundsätzlich nicht zulässig, Anträge oder Eingaben schlicht nicht mehr zu bescheiden. Dies würde die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, denn sie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung in der Sache (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>). Die Gerichte sind verpflichtet, auch über unzulässige Anträge ausdrücklich zu befinden.

Im Ausgangspunkt muss sich ein Gericht mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen, wenn sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lässt, dass es zumindest auch um ein von der prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anliegen geht. Das gilt selbst dann, wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen werden, denn die Rechtsschutzgarantie ist nicht mengenmäßig begrenzt.

b) Erscheinen Anträge einer Prozesspartei jedoch nicht nur offensichtlich aussichtslos, sondern folgen zudem immer demselben Muster, verlängern nur eine bereits förmlich entschiedene Auseinandersetzung und belasten die handelnde Person selbst mit Nachteilen wie den Prozesskosten, gilt dies so allerdings nicht. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt. Für die Gerichte bewirken derartige sich wiederholende Anträge Mehrarbeit und für die Betroffenen gehen damit oftmals psychische und auch ökonomische Belastungen einher. In eng umgrenzten Fällen darf ein Gericht daher zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer Eingaben absehen.

Die Rechtsschutzgarantie umfasst insofern nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge (zu § 34 Abs. 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 -) ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge derselben Sache (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 u.a. -, Rn. 6).

c) Danach ist das gerichtliche Vorgehen hier nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung waren nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat Anträge gestellt, die sich vielfach wiederholen und immer demselben Muster folgen. Sie waren formal auf neue Entscheidungen gerichtet, dienten aber offensichtlich dazu, eine andere Entscheidung in der Sache zu erwirken, über die gerichtlich bereits entschieden worden war; die Beschwerdeführerin wiederholt das bereits abgewiesene Vorbringen nur in einem neuen Gewand. Wenn das Bundesarbeitsgericht darauf mit Beschlüssen reagiert, in denen künftig in identischen Situationen keine richterliche Entscheidung mehr in Aussicht gestellt wird, verletzt dies nicht die Rechtsschutzgarantie. Denn erst im Falle tatsächlich neuer Anliegen bedarf es neuer Entscheidungen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin etwa im Verfahren 1 BvR 2642/19 rügt, das Landesarbeitsgericht habe in den Ausgangsverfahren Anträge wegen nicht behebbarer Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit als unzulässig verworfen, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

a) Bestehen insoweit Zweifel an der nach § 51 Abs. 1 , § 52 ZPO erforderlichen Prozessfähigkeit der Antragstellenden, muss das Gericht diese nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen klären. Es muss sämtliche zur Verfügung stehenden Beweismittel ausschöpfen und die Betroffenen auf die Möglichkeiten hinweisen, wie die Zweifel zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2016 - 1 BvR 2509/15 -, Rn. 14 m.w.N.). Weigern sich die Betroffenen, an weiterer Aufklärung mitzuwirken und verbleiben nach Erschöpfung aller sonstigen erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu ihren Lasten (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 -, juris, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09 -, Rn. 4 m.w.N.).

b) Dem hat das Landesarbeitsgericht Rechnung getragen. So legt es etwa im Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 3 Sa 7/17 - ausführlich dar, aus welchen Gründen es Zweifel an der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin hat, dass diese Zweifel wegen der Weigerung, an einer Begutachtung mitzuwirken, nicht ausgeräumt werden konnten, und die Möglichkeiten des Gerichts damit erschöpft seien; die verbleibenden Zweifel gingen dann zu Lasten der Beschwerdeführerin, so dass von ihrer Prozessunfähigkeit auszugehen sei. Hier ist nicht ersichtlich, dass dem Landesarbeitsgericht jenseits der Begutachtung weitere Aufklärungsmittel zugänglich waren, die es nicht genutzt hätte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BAG, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 95/17
Vorinstanz: BAG, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 13/17
Vorinstanz: BAG, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 61/18
Vorinstanz: BAG, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 63/18
Vorinstanz: BAG, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 45/18
Vorinstanz: BAG, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 17/18
Vorinstanz: BAG, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 17/18
Vorinstanz: BAG, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 54/18
Vorinstanz: ArbG Hamburg, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 214/16
Vorinstanz: BAG, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 51/18
Vorinstanz: BAG, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 42/18
Vorinstanz: BAG, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZA 58/18
Vorinstanz: BAG, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZA 57/18
Vorinstanz: BAG, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZA 57/18
Vorinstanz: BAG, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZA 39/18
Vorinstanz: BAG, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZA 57/18
Vorinstanz: BAG, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZA 58/18
Vorinstanz: BAG, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZA 40/18
Vorinstanz: BAG, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZA 56/18
Vorinstanz: BAG, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZA 38/18
Vorinstanz: BAG, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZN 825/18
Vorinstanz: BAG, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZN 825/18
Vorinstanz: BAG, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 418/15
Vorinstanz: BAG, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 418/15
Vorinstanz: BAG, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 418/15
Vorinstanz: BAG, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 19/19
Vorinstanz: BAG, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZA 10/19
Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 315/16
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 83/19
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 82/19
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Oa 1/18
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 55/18
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 37/18
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 7/17
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 4/19
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 1/19
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 107/19
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 107/19
Vorinstanz: AG Hamburg-Mitte, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 187/17
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Oa 3/19
Vorinstanz: LAG Hamburg, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 50/16