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BVerfG - Entscheidung vom 21.04.2021

1 BvR 683/21

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
§ 2 CoronaVV BY 12
§ 4 CoronaVV BY 12
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
11. BayIfSMV § 2
11. BayIfSMV § 4
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 683/21

DRsp Nr. 2021/7752

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes; Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ( VGH ). Sie rügen insbesondere die Verletzung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ) durch die summarische Prüfung der Fachgerichte.

II.

1. Der Beschwerdeführerin zu 2. fehlt bereits die Beschwerdebefugnis (§ 90 Abs. 1 BVerfGG ). Sie war an dem fachgerichtlichen Ausgangsverfahren nicht beteiligt.

2. Mit Blick auf die Rüge der Verletzung in Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Prüfungsmaßstab im fachgerichtlichen Eilrechtsschutz unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verkannt hat.

a) Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, Rn. 4). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, Rn. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733/18 -, Rn. 3 f.).

b) Das verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Im hier angegriffenen Beschluss nimmt er unter anderem Bezug auf seinen Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 -, Rn. 22 ff., wo er betont, dass die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren haben, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn - wie hier - die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen. Dieser und andere in Bezug genommene Beschlüsse des Gerichts (vgl. Bayerischer VGH vom 14. Dezember 2020 - 20 NE 20.2907 -; vom 12. Januar 2021 - 20 NE 20.2933 -; vom 19. Januar 2021 - 20 NE 21.129 - und - 20 NE 21.76 -; vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 -) zeigen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der verfassungsrechtlichen Maßgaben zur Prüfungsintensität im Eilverfahren mit Grundrechtsbezug durchaus bewusst war.

Er ist diesen Anforderungen auch gerecht geworden. Im Übrigen sind alle Maßnahmen rechtlich fortlaufend daran gebunden, unter Bedingungen der Unsicherheit und der dynamischen Entwicklung in der Ausbreitung des Corona-Virus wie auch im Wissen um die Pandemie den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Auch vor diesem Hintergrund werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs den Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im einstweiligen Anordnungsverfahren gerecht. Er betont, dass die Maßnahmen für die Normbetroffenen "derzeit noch nicht außer Verhältnis" zu den Gründen stehen, die sie tragen. Auch in der hilfsweise angestellten Folgenabwägung prüft das Gericht unter Berücksichtigung des verfügbaren Wissens zum aktuellen Geschehen. Mehr ist in der Kürze der Zeit, die für die Entscheidung im Eilrechtsschutz zur Verfügung steht, auch verfassungsrechtlich nicht zu verlangen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 NE 20.3097