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BVerfG - Entscheidung vom 22.01.2021

2 BvR 1275/20

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1275/20

DRsp Nr. 2021/4393

Nichtannahme einer wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg in einer Klageerzwingungssache.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Sie wird - unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen - dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ). Der Beschwerdeführer rügt auch die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG . Er trägt indessen nicht dazu vor, diesen Verstoß im Wege der Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Überprüfung gestellt zu haben. Dass eine Anhörungsrüge offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Damit ist der Beschwerdeführer auch im Übrigen mit seinen Rügen ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 5, 337 <339>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. September 2009 - 2 BvR 448/09 -, NJW 2010, S. 669 f. Rn. 10).

III.

Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (vgl. BVerfGE 1, 109 <112>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2 f.) zu verneinen.

IV.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 530/20