Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 22.01.2021

2 BvR 1182/20

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1182/20

DRsp Nr. 2021/2518

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit; Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sowie gegen den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1 ; BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ws 94/20
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ws 94/20