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BVerfG - Entscheidung vom 29.07.2021

1 BvR 1588/20

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1588/20

DRsp Nr. 2021/14185

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Beschwerdeführerinnen betreiben Strom- oder Gasnetze. Sie klagten gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur für die Dauer der dritten Regulierungsperiode. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) durch die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs.

Es besteht kein Grund, die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Der Bundesgerichtshof hat die ihm als Rechtsbeschwerdegericht gezogenen Grenzen nicht verkannt. Er hat keine eigene tatrichterliche Würdigung vorgenommen, sondern hat rechtlich geprüft, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur überschritten wurden. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) rügen, der Bundesgerichtshof habe eine gebotene Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zwecks Aufklärung des Verzerrungspotentials durch die Einbeziehung der Länder China und Russland in die Datengrundlage unterlassen, haben sie nicht substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ), dass in der Sache ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BGH, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen EnVR 26/18
Vorinstanz: BGH, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen EnVR 26/18
Vorinstanz: BGH, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen EnVR 27/18
Vorinstanz: BGH, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen EnVR 27/18