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BVerfG - Entscheidung vom 22.02.2021

2 BvR 1387/20

Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19 Abs. 1
BVerfGG § 19 Abs. 2 S. 1
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3
BVerfGG § 19

BVerfG, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1387/20

DRsp Nr. 2021/4396

Keine Besorgnis der Befangenheit wegen bloßer Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 19 ;

[Gründe]

Das gegen den Richter Huber und die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20 -, Rn. 2). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch in der Sache lediglich damit begründet, dass seine früheren Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden seien. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvR 2177/20 -, Rn. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keiner Begründung (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ).

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.