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BVerfG - Entscheidung vom 03.03.2021

1 BvR 533/20

Normen:
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 533/20

DRsp Nr. 2021/5769

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin rügte die Versagung rechtlichen Gehörs in einem arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hatte die Streitwertbeschwerde des Anwalts im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil sie nur für die Rechtsschutzversicherung eingelegt worden sei. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 2. November 2020 stattgegeben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

II.

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird der Gegenstandswert auf 12.500 Euro festgesetzt.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführende und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden ( § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

2. Hier ist die Überschreitung des Mindestwerts geboten, da die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>) und der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin das Verfahren sachdienlich gefördert hat (dazu etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 2020 - 1 BvR 1155/18 - ). Die finanzielle Bedeutung der Kostenentscheidung im Lichte von Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin, die objektive Bedeutung des Falles und der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lassen einen Gegenstandswert von 12.500 Euro als angemessen erscheinen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LAG Chemnitz, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ta 191/19