Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 16.03.2021

1 BvR 2152/20

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 597

BVerfG, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2152/20

DRsp Nr. 2021/7502

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (hier: Durchführung eines angemeldeten Protestcamps)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

I.

Die Gegenstandswertfestsetzung betrifft ein Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dessen Rahmen eine vom Beschwerdeführer beantragte einstweilige Anordnung erlassen wurde.

Gegenstand dieses Verfahrens war die Durchführung zweier vom Beschwerdeführer für den Zeitraum von 1. September 2020 bis 1. März 2021 angemeldeter Protestcamps mit den Titeln "Wald statt Asphalt - A49 stoppen - Protestcamp Nord an der deutschen Märchenstraße für eine Verkehrswende im Vogelsbergkreis, gegen Räumung und Rodung des Dannenröder Waldes und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren" und Titel "Wald statt Asphalt - A49 stoppen - Protestcamp Ost am Sportplatz Lehrbach für eine Verkehrswende in Lehrbach, gegen Räumung und Rodung des Dannenröder Waldes und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren". Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war insofern teilweise erfolgreich, als die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 31. August 2020 in Gestalt des Bescheides vom 2. September 2020 wiederhergestellt wurde, soweit die Bescheide das Protestcamp "Wald statt Asphalt - A49 stoppen - Protestcamp Ost am Sportplatz Lehrbach für die Verkehrswende in Lehrbach, gegen Räumung und Rodung des Dannenröder Waldes und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren" im Zeitraum vom 24. bis 30. September 2020 zum Gegenstand hatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. September 2020 - 1 BvR 2152/20 -).

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung festzusetzen.

Das Land Hessen hat zu diesem Antrag Stellung genommen. Es hält eine Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der einstweiligen Anordnung in Höhe von 10.000 Euro für angemessen.

II.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert für das insoweit eigenständige Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94 f.>) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bedeutsam ist ferner der Umstand, ob und wenn ja inwieweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hatte (vgl. zu den entsprechenden Maßstäben BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2018 - 1 BvR 1387/17 -, Rn. 6). Vorliegend sind zwar der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie das teilweise Erreichen des Rechtsschutzziels des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nur um einen relativ geringen Teilerfolg handelt, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur hinsichtlich eines der vom Beschwerdeführer angemeldeten Protestcamps und bei diesem auch nur für den in Anbetracht der für 6 Monate geplanten Dauer relativ geringen Zeitraum von einer Woche Erfolg hatte. Im Ergebnis ist der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung daher auf 10.000 Euro festzusetzen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Gießen, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2955/20
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 2256/20
Fundstellen
NVwZ-RR 2021, 597