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BVerfG - Entscheidung vom 29.06.2021

1 BvR 827/21

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
EpiBevSchG 4
IfSG § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
IfSG § 28b Abs. 2
IfSG § 77 Abs. 6
BVerfGG § 32 Abs. 1
4. COVIfSGAnpG (n.a.Abk.)
IfSG § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
IfSG § 28b Abs. 2
IfSG § 77 Abs. 6
IfSG (i.d.F.v. 22.04.2021) § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 827/21

DRsp Nr. 2021/11419

Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

IfSG (i.d.F.v. 22.04.2021) § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

I.

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vollzug der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I S. 802 ). Als Landtagsabgeordneter und Rechtsanwalt sei er häufig im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr an verschiedenen Orten tätig, weswegen sich auch sein Privatleben in die späteren Abendstunden verlagere.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Ausgangsbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Ausweislich neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen - insbesondere in der Stadt Flensburg - sei die Ausgangsbeschränkung nicht geeignet und nicht erforderlich, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Die Annahme, nur mit der Ausgangsbeschränkung könne die Einhaltung von Kontaktregeln durchgesetzt und kontrolliert werden, sei nicht auf eine konkrete und nachprüfbare Tatsachengrundlage gestützt. Aufgrund der alleinigen und undifferenzierten Anknüpfung an die Sieben-Tage-Inzidenz sei eine bundesweite Ausgangsbeschränkung jedenfalls nicht angemessen. Gezielte anlassbezogene Kontrollen seien weniger grundrechtsintensiv als die generelle Verhängung einer Ausgangsbeschränkung. Ausnahmsweise sei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits wegen der offensichtlichen Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde stattzugeben. Ansonsten drohe aufgrund der Befristung des Gesetzes eine Vereitelung des Grundrechtsschutzes. Jedenfalls wögen die Folgen des Vollzugs der Ausgangsbeschränkung schwerer als die Folgen ihrer vorläufigen Außerkraftsetzung. Die Länder könnten weiterhin Ausgangsbeschränkungen erlassen.

II.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab, der sich noch erhöht, wenn - wie hier - der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 140, 99 <106 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 20).

2. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 ( 1 BvR 781/21 u.a.) mehrere auf die vorläufige Außerkraftsetzung der Ausgangsbeschränkung gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG gerichtete Anträge abgelehnt. Dabei hat es sich sowohl mit Fragen der offensichtlichen Begründetheit der dazugehörigen Verfassungsbeschwerden auseinandergesetzt (a.a.O., Rn. 28-41) als auch eine umfassende Folgenabwägung vorgenommen (a.a.O., Rn. 42-56). Der Beschwerdeführer hat - auch in den ergänzenden Schriftsätzen - weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.