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BVerfG - Entscheidung vom 10.06.2021

2 BvR 950/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 950/21

DRsp Nr. 2021/9919

Erfolglosigkeit eines Eilantrags auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen wegen Nichtdarlegung etwaiger schwerer Nachteile

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen das Begehren des Beschwerdeführers, in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen aufgenommen zu werden.

I.

1. Nachdem ein für den Einstellungstermin November 2020 gestellter Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden war, beantragte der Beschwerdeführer, der im Januar 2020 die Erste Juristische Prüfung bestanden hatte, unter dem 10. Februar 2021 bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden als zuständiger Behörde die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen mit einem Dienstbeginn zum 1. Mai 2021 oder zum 1. November 2021.

2. Mit angegriffenem Bescheid vom 1. April 2021 lehnte der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden den Aufnahmeantrag des Beschwerdeführers für den am 1. Mai 2021 beginnenden Vorbereitungsdienst ab. Den hiergegen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 26. April 2021 ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 29. April 2021, dem Beschwerdeführer am 30. April 2021 zugegangen, zurück. Seine Anhörungsrüge blieb ebenfalls erfolglos.

Zur Begründung führten die angegriffenen Hoheitsakte im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer fehle die persönliche Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst. Er gehe nach seinem Verhalten darauf aus, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sodass seine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege bedeute. Neben verschiedenen, mehrere Jahre zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilungen stützten die angegriffenen Hoheitsakte dies im Kern auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in "Freien Kameradschaften" sowie in als verfassungsfeindlich eingeordneten Parteien, auf seine - bis April 2020 - innegehabten Ämter in einer dieser Parteien sowie auf die Anmeldung von Versammlungen für diese Parteien und die Teilnahme an solchen Versammlungen, darunter teilweise als Redner.

3. Mit der am 28. Mai 2021 erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 , Abs. 3 GG , Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG , Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG , Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG , Art. 9 Abs. 1 GG , Art. 12 Abs. 1 GG , Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie von Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt er, vorläufig und rückwirkend zum 1. Mai 2021, hilfsweise ab sofort, in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen aufgenommen zu werden.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat vor dem Hintergrund des bereits vor Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begonnenen juristischen Vorbereitungsdienstes zum 1. Mai 2021, in den er Aufnahme begehrt, und angesichts des Umstands, dass er auch für den am 1. November 2021 beginnenden Vorbereitungsdienst einen bislang nicht beschiedenen Aufnahmeantrag gestellt hat, das Vorliegen eines schweren Nachteils nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Folgenabwägung hier zu seinen Lasten ausgeht.

1. Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2020 - 2 BvR 336/20 -, Rn. 7). Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gelten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg haben könnte, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).

2. Der Beschwerdeführer hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Ungeachtet des Umstands, dass sich die - in der Art eines verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzantrags gehaltenen - Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zur Eilbedürftigkeit allein auf den im November 2020 begonnenen juristischen Vorbereitungsdienst beziehen, auf den sich sein hier gegenständlicher Aufnahmeantrag aber nicht (mehr) richtet, hat er im Kern lediglich vorgetragen, dass ihm bei einer Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen zum 1. Mai 2021 eine unwiederbringliche Verzögerung seines Ausbildungsfortschritts drohe. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen geht jedoch hervor, dass er sich mit Antrag vom 10. Februar 2021 um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen für einen Dienstbeginn sowohl zum 1. Mai 2021 als auch zum 1. November 2021 beworben hat. Inwieweit dem Beschwerdeführer danach ein schwerer Nachteil drohen könnte, wenn er sich ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls auf eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum 1. November 2021 verweisen lassen müsste, ist nicht erkennbar und hätte von ihm erörtert werden müssen. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass bei Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 28. Mai 2021 der Vorbereitungsdienst, in den der Beschwerdeführer vorläufige Aufnahme begehrt, bereits seit vier Wochen begonnen hatte, sodass fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer organisatorisch und nach den - etwa in einem Einführungslehrgang - bereits vermittelten Ausbildungsinhalten in diesen Vorbereitungsdienst noch sachgerecht eingegliedert werden könnte oder ob ihm die bereits versäumten Ausbildungsinhalte ohnehin erst gemeinsam mit den zum 1. November 2021 in den Vorbereitungsdienst Aufgenommenen angeboten werden könnten. Auch dieser Hintergrund hätte vom Beschwerdeführer erörtert werden müssen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Dresden, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 272/21
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 21.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 210/21
Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 210/21