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BVerfG - Entscheidung vom 19.05.2021

2 BvQ 14/21

Normen:
GG Art. 21 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BWahlG § 20 Abs. 2 S. 2
BWahlG § 27 Abs. 1 S. 2
GG Art. 21 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BWahlG § 20 Abs. 2 S. 2
BWahlG § 27 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BWahlG § 20 Abs. 2 S. 2
BWahlG § 27 Abs. 1 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 2 BvQ 14/21

DRsp Nr. 2021/9014

Eilantrag bzgl. diverser Anforderungen an Wahlvorschläge für die bevorstehende Bundestagswahl 2021; Befreiung von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften vor dem Hintergrund der COVID19-Pandemie

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BWahlG § 20 Abs. 2 S. 2; BWahlG § 27 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Die Antragstellerin ist eine politische Vereinigung, die derzeit weder in einem Landtag noch im Deutschen Bundestag vertreten ist. Sie wendet sich mit ihrem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dagegen, dass der Deutsche Bundestag es bislang unter Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit unterlassen habe, sie wegen der geänderten Rahmenbedingungen infolge der COVID-19-Pandemie vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) im Hinblick auf die Bundestagswahl 2021 zu befreien.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20, 1 BvQ 64/20 -, Rn. 6 m.w.N.). Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 154, 372 <380 Rn. 30> m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

Ein auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin noch einzuleitendes Organstreitverfahren wäre unzulässig. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt.

Hinsichtlich der in einem etwaigen Hauptsacheverfahren anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften wird auf den Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - verwiesen.

Die Antragstellerin setzt sich mit diesen Maßstäben nicht auseinander. Sie erkennt nicht den - auch unter Pandemiebedingungen bestehenden - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, sondern behauptet lediglich, dass die Befreiung von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften unter den gegebenen Bedingungen zwingend sei und das Bundeswahlgesetz entsprechend geändert werden müsse. Auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Erfordernisses der Beibringung von Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG geht die Antragstellerin nicht ansatzweise ein. Dem Vortrag der Antragstellerin fehlt es damit an der gebotenen verfassungsrechtlichen Substantiierung.