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BVerfG - Entscheidung vom 31.03.2021

1 BvQ 22/21

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
§ 5 Abs. 1 CoronaVSchulV SH 5
§ 5 Abs. 3 CoronaVSchulV SH 5
BVerfGG § 32 Abs. 1
SchulencoronaVO SH § 5 Abs. 1
SchulencoronaVO SH § 5 Abs. 3
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvQ 22/21

DRsp Nr. 2021/7506

Darlegen eines drohenden schweren Nachteils i.R.e. Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Maskenpflicht an Schulen

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6).

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihr durch die Befolgung der zeitlich befristeten erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und 3 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.