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BVerfG - Entscheidung vom 23.07.2021

2 BvR 1369/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 92
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 92
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1369/19

DRsp Nr. 2021/13770

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Antrag i.R.e. noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen die angegriffenen Entscheidungen noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich. Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten. Auch muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen; hierzu sind die Erfolgsaussichten zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, Rn. 2, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ungeachtet der mangels Vorlage der den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Bescheide der Ausländerbehörde bestehenden Sachverhaltsdefizite, die eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung unmöglich machen, ist für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nichts konkret vorgetragen oder ersichtlich. Das Vorbringen erschöpft sich in der Wiederholung des - bereits fachgerichtlich vorgebrachten - einfachrechtlichen Vortrags. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zeigt der Antragsteller nicht ansatzweise auf.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Braunschweig, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 255/16
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 LA 453/18