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BVerfG - Entscheidung vom 29.06.2021

2 BvR 912/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
StGB § 56
StPO § 81g Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
StGB § 56
StPO § 81g Abs. 1 S. 1
StPO § 81g

BVerfG, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 912/21

DRsp Nr. 2021/10551

Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

StPO § 81g;

[Gründe]

A.

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g StPO .

1. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. Mai 2019 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

2. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 ordnete das Amtsgericht Rosenheim gemäß § 81g StPO die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen des Beschwerdeführers zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an.

3. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, die das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 23. April 2021 verwarf.

II.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Er beanstandet ausdrücklich nicht die Annahme einer geeigneten Anlasstat, sondern allein die negative Legalprognose.

B.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

I.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und ist deshalb unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen der materiellen Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Verwendung von § 81g StPO im fachgerichtlichen Verfahren - insbesondere in seiner Beschwerdebegründung - nicht ansatzweise thematisiert. Er lässt zudem eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vermissen.

II.

Ungeachtet dessen begegnen die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen gemäß § 81g StPO verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn in keiner der Entscheidungen erfolgt im Rahmen der Prognose, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, eine Auseinandersetzung mit der der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zugrundeliegenden abweichenden Legalprognose des Amtsgerichts im Urteil vom 14. Mai 2019. Dies wäre indes geboten gewesen.

Da der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht zwar keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. BVerfGE 103, 21 <36>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26). Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I Gs 1777/20
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Qs 55/21