Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 16.08.2021

2 BvR 1862/20

Normen:
GG Art. 38 Abs. 1 S. 1
GG Art. 79 Abs. 3
GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 92
GG Art. 38 Abs. 1 S. 1
GG Art. 79 Abs. 3
GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 16.08.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1862/20

DRsp Nr. 2021/13766

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Zulässigkeit

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist.

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Schreiben des Europäischen Gerichtshofs beziehungsweise ein Unterlassen von Kommission, Rat und Europäischem Parlament wendet, liegt der Verfassungsbeschwerde kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG , § 90 Abs. 1 BVerfGG und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 142, 123 <179 Rn. 97>; stRspr).

2. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht substantiiert geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um Ultra-vires-Akte oder Berührungen der Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG handelt.

Soweit die Verfassungsbeschwerde daher ein Unterlassen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat rügt, lässt ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die genannten Verfassungsorgane insoweit gegen eine aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- oder Unterlassungspflicht (vgl. BVerfGE 151, 202 <276 Rn. 94, 296 ff. Rn. 141 ff.>) verstoßen haben könnten.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.