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BVerfG - Entscheidung vom 23.03.2021

2 BvR 1709/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1

BVerfG, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1709/20

DRsp Nr. 2021/5775

Anforderung an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen ( § 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 , § 92 BVerfGG . Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Es fehlt bereits an einer vollständigen, kohärenten und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts, ebenso an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 - 2 BvR 1635/19 -, Rn. 1).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG München, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ws 81/20