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BVerfG - Entscheidung vom 03.02.2021

2 BvQ 97/20

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
GII210003
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
GII210003
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92

Fundstellen:
NJW 2021, 2360
NVwZ 2021, 561

BVerfG, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 2 BvQ 97/20

DRsp Nr. 2021/2281

Ablehnung verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen die Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; Unzulässigkeit des Antrags mangels Darlegung der Möglichkeit einer Rechtsverletzung bzw eines Rechtsschutzbedürfnisses; Fehlende Darlegung schwerer Nachteile im Fall der Ratifizierung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

A.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung unter anderem aufgegeben werden soll, das vom Deutschen Bundestag am 19. November 2020 verabschiedete Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachfolgend: "Übereinkommen vom 5. Mai 2020" - Übk) nicht durch Unterzeichnung, Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beziehungsweise Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft zu setzen.

I.

1. Die Antragstellerin, ein niederländisches Versicherungsunternehmen, gründete nach dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union dort eine Tochtergesellschaft, über die sie private Krankenversicherungen anbot. Mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 verbot die Slowakische Republik die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft. Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik erklärte das Verbot am 26. Januar 2011 für verfassungswidrig; ab dem 1. August 2011 wurden Gewinnausschüttungen wieder zugelassen.

Im Oktober 2008 leitete die Antragstellerin auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem Königreich der Niederlande ein Schiedsverfahren ein, mit dem sie von der Slowakischen Republik Ersatz ihrer Schäden infolge der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen begehrte. Das hierauf konstituierte Schiedsgericht legte Frankfurt am Main als Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens fest.

Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 verurteilte das Schiedsgericht die Slowakische Republik zur Zahlung von rund 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen an die Antragstellerin wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen des genannten Investitionsschutzvertrages durch die gesetzlichen Restriktionen der Liberalisierung des Krankenversicherungsmarktes.

Die von der Slowakischen Republik beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs wies dieses mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück. Hiergegen erhob die Slowakische Republik Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Mit Beschluss vom 3. März 2016 legte der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV verschiedene Fragen zur Vereinbarkeit von Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 6. März 2018 entschied der Gerichtshof, dass Bestimmungen wie Art. 8 des gegenständlichen Investitionsschutzvertrages nicht mit Art. 267 , 344 AEUV vereinbar seien (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018, A., C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158).

Hierauf hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014 sowie den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 auf. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge vom 23. November 2018 wies er mit Beschluss vom 24. Januar 2019 zurück.

Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind Gegenstand der von der Antragstellerin erhobenen Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19. In diesem Verfahren wird insbesondere geltend gemacht, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. März 2018 einen Ultra-vires-Akt darstelle und in Deutschland daher nicht anwendbar sei.

2. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelangten vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs vom 6. März 2018 zu der Ansicht, dass die unionsrechtliche Unwirksamkeit der Investor-Staat-Schiedsklauseln nicht auf den konkreten Investitionsschutzvertrag beschränkt sei, sondern sämtliche - insgesamt rund 200 - Intra-EU-Investitionsschutzverträge erfasse, auch wenn diese keine mit Art. 8 des dort streitgegenständlichen Investitionsschutzvertrages vergleichbare Regelung enthielten.

Am 9. November 2018 nahmen die Mitgliedstaaten in der von der Europäischen Kommission eingerichteten "Group for the Termination of Intra-EU-Bilateral Investment Treaties" Verhandlungen über ein Übereinkommen auf, mit dem alle bilateralen Investitionsschutzverträge aufgehoben werden sollen. In der Sache bündelt es die verschiedenen bilateralen Aufhebungsvereinbarungen in einem Vertrag. Die Verhandlungen wurden am 24. Oktober 2019 abgeschlossen und das Beendigungsübereinkommen am 5. Mai 2020 von 23 Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet.

3. Die Bundesregierung brachte am 19. Oktober 2020 den "Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" (BTDrucks 19/23485) in den Bundestag ein.

Artikel 1 des Gesetzes lautet auszugsweise:

Dem in Brüssel am 5. Mai 2020 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Union (...) wird zugestimmt. (...)

Die endgültige deutsche Sprachfassung des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 ist in dem Gesetzentwurf mitveröffentlicht.

Die Vorschriften des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 lauten - soweit vorliegend von Bedeutung - wie folgt:

Artikel 4 Gemeinsame Bestimmungen

(...)

(2) Die Beendigung der in Anhang A genannten bilateralen Investitionsschutzverträge gemäß Artikel 2 und die Beendigung von Nachwirkungsklauseln in den in Anhang B genannten bilateralen Investitionsschutzverträgen gemäß Artikel 3 werden bei jedem dieser Verträge wirksam, sobald das vorliegende Übereinkommen gemäß Artikel 16 für die betreffenden Vertragsparteien in Kraft tritt.

(...)

Artikel 16 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer die zweite Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde erhält.

(2) Dieses Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei, die es nach seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinterlegt hat.

(...)

In Art. 9 Übk enthält das Übereinkommen Regelungen zu einem "Strukturierten Dialog" für anhängige Schiedsverfahren. Kommt dieser Streitbeilegungsmechanismus nicht zum Erfolg, sieht Art. 10 Übk besondere Möglichkeiten zur Klage vor den Gerichten des Investitionsstaats vor.

Im Anhang A ("Liste der durch dieses Übereinkommen beendeten bilateralen Investitionsschutzverträge") wird auch das Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem Königreich der Niederlande aufgeführt.

4. Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 erstmals mit der Vorlage (vgl. PlenProt der 995. Sitzung des Bundesrates vom 6. November 2020, S. 402 i.V.m. S. 442). Der Deutsche Bundestag hat das Zustimmungsgesetz am 19. November 2020 in zweiter Lesung beschlossen (vgl. PlenProt der 192. Sitzung der 19. Wahlperiode vom 19. November 2020, S. 24245 f., Top 32a). Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 davon abgesehen, den Vermittlungsausschuss anzurufen (vgl. PlenProt der 998. Sitzung des Bundesrates vom 18. Dezember 2020, S. 497 i.V.m. S. 519).

II.

Mit Antrag vom 29. Januar 2020 hatte die Antragstellerin schon einmal eine einstweilige Anordnung begehrt und unter anderem beantragt, dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung vorläufig aufzugeben, es zu unterlassen, die Ratifikationsurkunde zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zu hinterlegen. Diesen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 23. März 2020 abgelehnt und unter anderem darauf hingewiesen, dass ein deutsches Ratifizierungsgesetz noch nicht vorlag (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -).

III.

Nach der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes durch Bundestag und Bundesrat hält die Antragstellerin ihre Anträge nunmehr für zulässig und begründet. Ihr drohten durch die Ratifikation der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 erhebliche Nachteile, weil sie damit um den möglichen Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19 gebracht werde. Habe diese Verfassungsbeschwerde Erfolg und würden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Januar 2019 aufgehoben, sei dieser aufgrund des Zustimmungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 verpflichtet, den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 erneut aufzuheben. Dies würde sie in gleicher Weise in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzen, wie die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Januar 2019.

Der Antragstellerin sei es jedoch aus Kostengründen nicht zuzumuten, das Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde anzugreifen.

In der Sache ergäben sich für die Bundesrepublik Deutschland keine objektiven Nachteile, wenn die Ratifizierung des Abkommens so lange aufgeschoben würde, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19 entschieden habe. Im Übrigen nimmt die Antragstellerin weitestgehend auf ihre Antragsschrift vom 29. Januar 2020 sowie den Schriftsatz vom 10. Februar 2020 in dem Verfahren 2 BvQ 6/20 Bezug.

IV.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Bundesregierung, Deutschem Bundestag und Bundesrat mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden. Bundestag und Bundesrat haben von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht. Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 Stellung genommen und hält den Antrag für unzulässig (1.), jedenfalls aber für unbegründet (2.).

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei im Hinblick auf eine mögliche Grundrechtsverletzung der Antragstellerin infolge der Ratifikation der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 durch die Bundesrepublik Deutschland bereits nicht hinreichend substantiiert. Ein grundrechtlich geschütztes Interesse der Antragstellerin, das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder die Ratifikation des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 zu verhindern, sei weder vorgetragen noch erkennbar. Die Unwirksamkeit der im Verfahren 2 BvR 557/19 streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung ergebe sich bereits aus dem A.-Urteil des Europäischen Gerichtshofs selbst und werde durch das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 nicht berührt.

Im Übrigen fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil für ihre im Verfahren 2 BvR 557/19 streitgegenständliche Rechtsposition allein die vertragliche Einigung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik über die Aufhebung des bilateralen Investitionsschutzabkommens maßgeblich sei, nicht die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland. Der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Aufschub der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 sei für die Rechtsposition der Antragstellerin daher von vornherein irrelevant.

2. Der Antrag sei darüber hinaus jedenfalls offensichtlich unbegründet. Das A.-Urteil des Europäischen Gerichtshofs halte einer Ultra-vires- und Identitätskontrolle stand und bewege sich noch in einem "Interpretationskorridor", der nach den im Unionsrecht anerkannten Bewertungsmaßstäben uneingeschränkt vertretbar sei. Im Übrigen sei die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs durch den nachträglichen Konsens der Mitgliedstaaten völkerrechtlich gedeckt.

Da es für die Aufhebung des im Fall A. relevanten Investitionsschutzvertrages ausschließlich auf die Ratifikation der Übereinkunft zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten ankomme und nicht auf die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland, könnten deutsche Gerichte auch keinen über die Übereinkunft vom 5. Mai 2020 hinausgehenden Vertrauensschutz gewähren. Der Antragstellerin sei bei Tätigung ihrer Investition auch bekannt gewesen, dass bei der Überprüfung von Schiedssprüchen durch nationale Gerichte eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen könne.

Auch inhaltlich gehe die Rüge der Antragstellerin fehl. Das der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegende Schiedsverfahren könne nicht als "abgeschlossen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Übk angesehen werden, falls der Beschluss des Bundesgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben würde. Die Definition von "abgeschlossenen Schiedsverfahren" in Art. 1 Übk stelle auf rechtskräftige Aufhebungen ab, wie sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 7 Buchstabe b Übk ergebe.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen, weil er unzulässig ist. Die Antragstellerin hat weder substantiiert dargelegt, dass sie die Ratifikation der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 in ihren Rechten verletzen könnte, noch dargetan, dass sie insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt.

I.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; stRspr), wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 151, 58 <63 Rn. 11>; stRspr).

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die gerügte Maßnahme oder Unterlassung objektiv vorliegt. Dies gilt grundsätzlich auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da es ansonsten an einem Streitfall im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2004 - 1 BvQ 38/03 -, Rn. 2; Graßhof, in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , § 32 Rn. 22 <Juli 2020>; Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG , § 32 Rn. 20 <Januar 2021>). Für vorbeugenden Rechtsschutz ist demgemäß im Verfahren des § 32 BVerfGG grundsätzlich kein Raum.

Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn der Antragstellerin ohne eine vorläufige vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte, weil ansonsten nicht mehr korrigierbare Folgen einträten (vgl. BVerfGE 131, 47 <52 f.>; 134, 366 <391 Rn. 34>; 150, 163 <166 f. Rn. 11>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2017 - 2 BvQ 66/17 -, Rn. 3). Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere vor, wenn das Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG ) zur Überprüfung gestellt wird, weil hier mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Eintritt einer völkerrechtlichen Bindung der Bundesrepublik Deutschland droht, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 132, 195 <233 Rn. 88>; 143, 65 <88 Rn. 36>; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 1046). Zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes muss die verfassungsrechtliche Kontrolle daher auf den Zeitraum nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen und vor Ausfertigung und Verkündung des Vertragsgesetzes durch den Bundespräsidenten vorverlagert werden (vgl. Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG , 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 23; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG , 2015 , § 32 Rn. 46; Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG , § 32 Rn. 21 <Januar 2021>; vgl. auch BVerfGE 89, 155 <164 f.>; 123, 267 <304>; 132, 195 <197 Rn. 1>; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleitreu/Klein/Bethge, BVerfGG , § 32 Rn. 22 <Juli 2020>). Es entspricht dem Gebot effektiven (Grund-)Rechtsschutzes und der ständigen Praxis des Bundesverfassungsgerichts, schon zu diesem Zeitpunkt eine vorbeugende Prüfung künftiger Regelungen zu ermöglichen; ansonsten könnte die Verfassungsbeschwerde ihren Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen und ein Auseinanderfallen völker- und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden. Das Gesetzgebungsverfahren muss allerdings bis auf die Ausfertigung des Zustimmungsgesetzes und dessen Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 1, 396 <411 ff.>; 24, 33 <53 f.>; 112, 363 <367>; 123, 267 <329>; 132, 195 <234 f. Rn. 92>; 134, 366 <391 f. Rn. 34>; 142, 123 <177 Rn. 91>; 153, 74 <132 Rn. 94>).

2. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>; 132, 195 <232>; 140, 99 <106>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, die Inkraftsetzung eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 131, 47 <61>; 140, 99 <106 f.>). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342 <361 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; stRspr). Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 <76 f.>; 118, 111 <123>; 140, 211 <219 Rn. 13>; stRspr), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

Dieser Maßstab wird grundsätzlich noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 <196 f.>; 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 125, 385 <393>; 126, 158 <167>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 143, 65 <87 Rn. 34>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2019 - 2 BvR 882/19 -, Rn. 16).

3. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20 -, Rn. 4). Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 2018 - 1 BvQ 82/18 -, juris, Rn. 2). Das setzt die nachvollziehbare Darlegung voraus, dass es beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um die Sicherung und Offenhaltung des Hauptsacheverfahrens geht. Die einstweilige Anordnung muss als Sicherungsmittel für das Hauptsacheverfahren geeignet sein (vgl. BVerfGE 86, 46 <48 f.>; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG , § 32 Rn. 47 <Juli 2020>).

II.

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig.

1. Zwar liegt mit dem Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 ein tauglicher Streitgegenstand vor. Der Bundestag hat dem Übereinkommen am 19. November 2020 in zweiter Lesung zugestimmt (vgl. PlenProt der 192. Sitzung der 19. Wahlperiode vom 19. November 2020, S. 24245 f., Top 32a) und der Bundesrat am 18. Dezember 2020 beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (vgl. PlenProt der 998. Sitzung des Bundesrates vom 18. Dezember 2020, S. 497 i.V.m. S. 519). Damit ist das Zustimmungsgesetz zu Stande gekommen und bedarf zu seiner Wirksamkeit gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG nur mehr der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

2. Die Antragstellerin hat jedoch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, dass ihr für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, durch die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen.

a) So legt die Antragstellerin bereits nicht näher dar, inwiefern das Inkrafttreten des deutschen Zustimmungsgesetzes und die Ratifikation des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 durch die Bundesrepublik Deutschland sie überhaupt betrifft beziehungsweise mit irreversiblen schweren Nachteilen für sie verbunden ist. Nach Art. 4 Abs. 2 Übk werden die jeweiligen in Anhang A des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 genannten bilateralen Investitionsschutzverträge gemäß Art. 2 Übk und die Nachwirkungsklauseln in den in Anhang B genannten bilateralen Investitionsschutzverträgen gemäß Art. 3 Übk wirksam beendet, sobald das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 gemäß Art. 16 Übk für die jeweils betreffenden Vertragsparteien in Kraft tritt. Im Falle des Verfahrens 2 BvR 557/19, für das die Antragstellerin negative Auswirkungen befürchtet, geht es um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik. Dessen Beendigung wird durch das deutsche Zustimmungsgesetz und die Ratifikation des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 in keiner Weise berührt.

Insoweit hat die Antragstellerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr beantragte einstweilige Anordnung als Sicherungsmittel für dieses Hauptsacheverfahren geeignet ist.

b) Die Antragstellerin setzt sich auch nicht damit auseinander, weshalb die Inkraftsetzung der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 durch das deutsche Zustimmungsgesetz ihre Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 faktisch ins Leere laufen lassen sollte. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen nach niederländischem Recht. In der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 rügt sie die Verletzung ihrer Rechte durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Januar 2019 und behauptet, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2018 von einem Ultra-vires-Akt betroffen zu sein.

Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich allerdings nicht, weshalb der Bundesgerichtshof auf Grund des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 den ursprünglichen Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 erneut aufheben müsste, sollte die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 erfolgreich sein. Diesbezüglich setzt sie sich nicht weiter mit den Regelungen des Übereinkommens zu den abgeschlossenen und anhängigen Schiedsverfahren auseinander und ebenfalls nicht damit, welches die möglichen Rechtsfolgen wären, wenn der Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 nach Erfolg der Verfassungsbeschwerde als anhängiges Schiedsverfahren im Sinne der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 angesehen werden sollte. Insoweit legt Art. 7 Übk die Pflichten der Vertragsparteien im Hinblick auf anhängige Schiedsverfahren fest, während Art. 8 Übk Übergangsmaßnahmen und Art. 9 Übk ein Streitbeilegungsverfahren (strukturierter Dialog) vorsieht. Kommt es in diesem nicht zu einer vergleichsweisen Einigung, eröffnet Art. 10 Übk unter bestimmten Möglichkeiten den Klageweg zu den nationalen Gerichten des Investitionsstaates. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den ausschließlich finanziellen Interessen der Antragstellerin mit diesen Möglichkeiten Rechnung getragen und eine mögliche Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 GG weitgehend oder vollständig ausgeräumt werden könnte. Damit setzt sich die Antragstellerin jedoch nicht ansatzweise auseinander.

c) Der Antrag enthält auch keinerlei Vortrag zu der Frage, inwiefern das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 überhaupt zivilprozessuale Auswirkungen für ein etwaiges erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hätte, sollten die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Januar 2019 im Verfahren 2 BvR 557/19 durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden.

d) Schließlich trägt die Antragstellerin auch nicht nachvollziehbar vor, welche ihrer verfassungsrechtlichen Rechtspositionen durch die deutsche Ratifizierung des Übereinkommens betroffen werden. Zwar nimmt sie in ihrem Antrag Bezug auf ihre Schriftsätze in dem vorangegangenen Anordnungsverfahren 2 BvQ 6/20. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, in Bezug genommene Dokumente und Schriftsätze auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstellen
NJW 2021, 2360
NVwZ 2021, 561