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BVerfG - Entscheidung vom 08.03.2021

2 BvR 337/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
EUGrdRCh Art. 47 Abs. 2
IRG § 73
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
EUGrdRCh Art. 47 Abs. 2
IRG § 73
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
GRCh Art. 47 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 337/21

DRsp Nr. 2021/4183

Ablehnung eines Eilantrags in einer Auslieferungssache; Fehlende Darlegung einer politischen Verfolgung oder der Gefahr eines unfairen Verfahrens in Österreich als Zielstaat der Auslieferung; "Ibiza-Video"

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Republik Österreich politisch verfolgt wird und ihn dort kein faires Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwartet.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; GRCh Art. 47 Abs. 2;

[Gründe]

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.