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BVerfG - Entscheidung vom 21.04.2021

1 BvR 530/21

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 90

BVerfG, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 530/21

DRsp Nr. 2021/9017

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ; BVerfGG § 90 ;

[Gründe]

Nachdem die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. März 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2021 die Erstattung von Kosten gemäß "§ 34a BVerfGG i.V.m. § 91a ZPO " beantragt. Der Antrag ist als Antrag auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auszulegen. Die für eine Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.