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BVerfG - Entscheidung vom 22.07.2021

2 BvC 15/21

Normen:
GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c
BVerfGG § 13 Nr. 3a
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 96a Abs. 2
GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c
BVerfGG § 13 Nr. 3a
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 96a Abs. 2
BWahlG § 18 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 2 BvC 15/21

DRsp Nr. 2021/11803

Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BWahlG § 18 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

1. Am 9. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da die Beteiligungsanzeige nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes unterzeichnet gewesen sei, kein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes geführt worden sei und keine Nachweise über Parteitagsbeschlüsse zu Satzung und Programm eingereicht worden seien.

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, nachdem sie sich bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2021 noch vor der Entscheidung des Bundeswahlausschusses an das Gericht gewandt hatte, am 13. Juli 2021 Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 9. Juli 2021 im Wesentlichen vor, dass die vom Bundeswahlausschuss gerügten Formalien nicht hätten erfüllt werden müssen, da die Parteigründung und politische Willensbildung frei seien. Ihr Vorstand sei satzungsgemäß. Er müsse nicht gewählt werden. Die Satzung sei durch den satzungsgemäßen Vorstand bestätigt worden. Gleiches gelte für das Parteiprogramm. Ein Hervortreten in der Öffentlichkeit sei der Beschwerdeführerin verwehrt worden, da der Bundeswahlleiter von ihr vorgelegte Gesundheitsinformationen nicht veröffentlicht habe. Im Übrigen hätten die Feststellungen des Bundeswahlausschusses wegen Parteilichkeit seiner Mitglieder keine Gültigkeit.

3. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bundeswahlleiter hat unter dem 16. Juli 2021 im Wesentlichen die Begründung des Bundeswahlausschusses zur Ablehnung der Beschwerdeführerin wiederholt. Die Nichtanerkennungsbeschwerde sei unbegründet. Die Beschwerdeschrift biete keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.

4. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.

Eine Vorlage verfahrensrelevanter Unterlagen ist nicht erfolgt.

II.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, ohne dass es auf die Frage der ordnungsgemäßen Vertretung der Beschwerdeführerin ankommt. Die Beschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG . Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 8). Daran fehlt es.

Der Bundeswahlausschuss hat die Beschwerdeführerin nicht als Partei anerkannt, weil die Beteiligungsanzeige nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes unterzeichnet gewesen sei und keine Nachweise über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sowie über Parteitagsbeschlüsse zu Satzung und Programm eingereicht worden seien. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 BWahlG muss die Beteiligungsanzeige von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Nach § 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG sind der Beteiligungsanzeige die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen. Fehlen diese Anlagen, liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BWahlG ein Mangel vor, der nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG behebbar ist (§ 18 Abs. 3 Satz 3 BWahlG). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist; wird sie versäumt, ist die Teilnahme an der Wahl mit den besonderen Rechten einer Partei versperrt (vgl. BVerfG, Beschlüsse des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 6/13 -, Rn. 7 sowie vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 9).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu begründen. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass die Beteiligungsanzeige lediglich durch den Parteigründer unterschrieben wurde, was durch die Akte des Bundeswahlleiters bestätigt wird. Aus dieser geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin weder die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes noch die Beschlussfassung über Satzung und Programm durch einen Parteitag nachgewiesen hat. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG verlangten Formalien gegen die Parteienfreiheit verstießen, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum die gesetzlichen Formerfordernisse an eine Beteiligungsanzeige den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG widersprechen könnten. Auch versäumt die Beschwerdeführerin es, sich mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 383 <404>; 5, 77 <84>; 12, 135 <139>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 4/17 -, Rn. 9) auseinanderzusetzen.