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BSG - Entscheidung vom 07.05.2021

B 2 U 230/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen B 2 U 230/20 B

DRsp Nr. 2021/9363

Wiedereinsetzung in eine Beschwerdefrist Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG )

Es kann offenbleiben, ob der Kläger die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde versäumt hat und ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Der Kläger hat jedenfalls entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Einer Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht, weil auch bei einer Wiedereinsetzung die Beschwerde unzulässig ist. Mit der beantragten Wiedereinsetzung könnte der Kläger lediglich die Berücksichtigung seiner Beschwerdeeinlegung und der von ihm vorgelegten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erreichen (vgl hierzu BSG Beschlüsse vom 3.11.2020 - B 2 U 171/20 B - und vom 13.5.2020 - B 12 KR 89/19 B). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber - wie oben ausgeführt - auch unter Berücksichtigung der erfolgten Begründung mangels hinreichender Bezeichnung eines Zulassungsgrundes unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 57/18
Vorinstanz: SG München, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 44/14