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BSG - Entscheidung vom 25.01.2021

B 14 AS 73/20 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 25.01.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 73/20 BH

DRsp Nr. 2021/4943

Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2020 - L 5 AS 2056/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die auf höheres Alg II für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 gerichtete Klage sei unzulässig und die Berufung des Klägers deshalb zurückzuweisen, weil der denselben Leistungszeitraum betreffende Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.7.2017 (L 18 AS 503/17; nachfolgend BSG vom 24.1.2018 - B 14 AS 307/17 B) rechtskräftig geworden sei, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl zu den vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarfen in der Sache zuletzt BSG vom 21.9.2020 - B 14 AS 249/19 B - RdNr 3 f).

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ua eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) durch eine - behauptete - "Verweigerung der zulässig eingeforderten Bestätigung der Vollständigkeit der vorzulegenden Akten" rügt, ist hierfür nichts ersichtlich. Der Kläger hat vor dem LSG am 2.7.2020 Akteneinsicht in die Gerichts- und Verwaltungsakten genommen. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht nicht (BFH vom 18.3.2008 - V B 243/07 - juris RdNr 15; Schulze-Hagenow in Fichte/Jüttner, SGG , 3. Aufl 2020, § 120 RdNr 13; jeweils mwN). Die vom Kläger gerügte unvollständige Aktenführung durch den Beklagten kann keinen Verfahrensfehler des LSG begründen; für eine unvollständige Aktenführung durch das LSG fehlt es an Anhaltspunkten. Auf die vom Kläger gerügte Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen kann eine Aufklärungsrüge nicht zulässig gestützt werden, weil es nach dem Rechtsstandpunkt des LSG auf die vom Kläger insoweit angeführten Umstände nicht ankam. Soweit der Kläger seinen PKH-Antrag weiter mit der vermeintlichen Verletzung von Protokollierungspflichten begründet, ist nicht ersichtlich, inwieweit das angegriffene Urteil hierauf beruhen könnte, was aber Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Verfahrensfehler sind zuletzt auch nicht ersichtlich im Hinblick auf die Entscheidung des LSG im Verfahren nach § 153 Abs 5 SGG und im Hinblick auf die Verwerfung der Befangenheitsanträge des Klägers als offensichtlich unzulässig aufgrund beabsichtigter Prozessverschleppung unter Beteiligung der abgelehnten Richter, weil - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem PKH-Antrag zum Gang der mündlichen Verhandlung vor dem LSG - nicht ersichtlich ist, dass die abgelehnten Richter die für eine Selbstentscheidung geltenden Grenzen (vgl hierzu zuletzt etwa BSG vom 14.6.2018 - B 14 AS 80/17 BH - RdNr 7 mwN) verkannt haben.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2056/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 121 AS 16697/15