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BSG - Entscheidung vom 22.09.2021

B 9 SB 6/21 R

Normen:
SGG § 160a Abs. 1 S. 2

BSG, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 6/21 R

DRsp Nr. 2021/16235

Verwerfung einer unzulässigen Revision Unstatthafte Revision

Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG ist das Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil mit einem am 13.4.2021 beim LSG eingegangenen, von dort an das BSG weitergeleiteten und am 2.6.2021 hier eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.4.2021 "Revision" eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 4.2.2021 zugestellt worden.

Die Revision ist unzulässig. Da das LSG in seinem Urteil vom 1.2.2021 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG ), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG 160a Abs 4 Satz 1 SGG ) ist das von dem Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

Selbst wenn der Kläger statt der Revision die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde gemeint haben sollte, wäre die hierfür vorgeschriebene Form nicht gewahrt, weil die Beschwerde nur von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten 73 Abs 4 SGG ) eingelegt werden kann. Hierfür gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils 160a Abs 1 Satz 2 SGG ), die mit Ablauf des 4.3.2021 verstrichen ist.

Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher Antrag hätte formgerecht ebenfalls innerhalb der mit dem 4.3.2021 verstrichenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils gestellt werden müssen (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 6.11.2017 - B 10 EG 2/17 BH - juris RdNr 2, jeweils mwN).

Das Rechtsmittel ist daher nach § 169 Satz 2 und 3 SGG bzw § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 01.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SB 112/20
Vorinstanz: SG Speyer, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 133/20