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BSG - Entscheidung vom 01.06.2021

B 11 AL 13/21 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4 S. 1

BSG, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 13/21 B

DRsp Nr. 2021/10449

Verwerfung einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 SGG bis zum 26.5.2021 verlängerten Frist begründet worden ist. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt als Prozesshandlung nach § 73 Abs 4 Satz 1 SGG dem Vertretungszwang. Dieser soll eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch einen qualifizierten Prozessbevollmächtigten sicherstellen ( BSG vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 4; BSG vom 18.11.2020 - B 13 R 189/19 B - juris RdNr 4; BSG vom 3.3.2021 - B 4 AS 422/20 B - juris RdNr 5; BSG vom 12.3.2021 - B 4 AS 396/20 B - juris RdNr 4). Der Prozessbevollmächtigte muss dafür mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernehmen. Es genügt nicht, wenn er ohne erkennbare eigene Prüfung lediglich ein von einer nicht postulationsfähigen Person verfasstes Schreiben unterzeichnet und an das BSG weiterreicht ( BSG vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris RdNr 15; BSG vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 4; BSG vom 18.11.2020 - B 13 R 189/19 B - juris RdNr 4; BSG vom 3.3.2021 - B 4 AS 422/20 B - juris RdNr 5).

So liegt der Fall aber hier. Der Kläger legt selbst eingangs der beim BSG am 19.5.2021 eingegangenen Beschwerdebegründung dar, dass er die Beschwerdebegründungschrift selbst verfasst hat und sein Prozessbevollmächtigter diese lediglich unterschrieben und dem BSG vorgelegt hat. Damit liegt keine dem § 73 Abs 4 Satz 1 SGG genügende Beschwerdebegründung vor.

Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unzulässig, wenn man die vorgelegte Beschwerdebegründung der Beurteilung zugrunde legen würde, weil ein Revisionszulassungsgrund 160 Abs 2 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der Beschwerdebegründung fehlt jede an den Darlegungserfordernissen bei der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde orientierte Struktur (vgl zu Letzterem BSG vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris RdNr 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 04.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 34/17
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 248/16