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BSG - Entscheidung vom 02.06.2021

B 1 KR 108/20 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 108/20 B

DRsp Nr. 2021/13000

Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich mit seiner am 23.12.2020 beim BSG eingegangenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18.11.2020. Das LSG-Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.11.2020 zugestellt worden. Die Frist zur Beschwerdebegründung wurde durch Schreiben des Vorsitzenden vom 12.1.2021 bis zum 26.2.2021 verlängert. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 24.2.2021 mitgeteilt, den Kläger nicht mehr zu vertreten. Eine Begründung der Beschwerde hat der Kläger nicht eingereicht.

II

Die von den früheren Bevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 26.2.2021 verlängerten Frist 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG ) von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist. Auf das Erfordernis, die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten zu begründen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Durch Schreiben des Berichterstatters vom 3.3.2021 ist der Kläger nochmals auf den Vertretungszwang sowie darauf hingewiesen worden, dass die verlängerte Beschwerdebegründungsfrist am 26.2.2021 abgelaufen ist. Auf die Anfrage, ob er sich künftig von einem anderen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen möchte, hat er nicht reagiert.

Er hat damit weder Gründe mitgeteilt, aus denen er unverschuldet an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert gewesen sein könnte, noch die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Zur Beiordnung eines Notanwalts wäre es erforderlich gewesen, dass er ausreichend dargelegt hätte, dass es ihm nicht gelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden ( BSG Beschluss vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2 mwN; BSG Beschluss vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - juris RdNr 3). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt ( BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - juris RdNr 3; BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - juris RdNr 2). Entsprechende Darlegungen des Klägers sind jedoch unterblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 280/18
Vorinstanz: SG Bremen, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 232/17