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BSG - Entscheidung vom 23.02.2021

B 12 R 18/18 R

Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2
SGB IV § 7a Abs. 2
GmbHG § 6 Abs. 3
GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1
GmbHG § 35 Abs. 2 S. 1
GmbHG § 37 Abs. 1 Alt. 2
GmbHG § 37 Abs. 2 S. 1
GmbHG § 38 Abs. 1
GmbHG § 45
GmbHG § 46 Nr. 5 und Nr. 6
GmbHG § 47 Abs. 4
GmbHG § 53 Abs. 2
GmbHG § 54 Abs. 1
GmbHG § 54 Abs. 3

Fundstellen:
AP SGB IV _ 7 Nr. 5
ArbRB 2021, 238
DStR 2021, 2477
DStR 2021, 2805
NZA 2021, 1320

BSG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen B 12 R 18/18 R

DRsp Nr. 2021/8421

Versicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Rechtsmacht aus einer Stellung als nicht zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter mit Sperrminorität einer herrschenden Muttergesellschaft

Es besteht kein sozialversicherungsrechtlich maßgeblicher Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschafterversammlung einer GmbH, wenn nicht die Gesellschafterversammlung, sondern die Geschäftsführung einer Muttergesellschaft die Beteiligungsrechte ausübt, der der Geschäftsführer nicht angehört.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2 ; GmbHG § 6 Abs. 3 ; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1 Alt. 2; GmbHG § 37 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 38 Abs. 1 ; GmbHG § 45 ; GmbHG § 46 Nr. 5 und Nr. 6 ; GmbHG § 47 Abs. 4 ; GmbHG § 53 Abs. 2 ; GmbHG § 54 Abs. 1 ; GmbHG § 54 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der zu 1. beigeladenen GmbH (im Folgenden: beigeladene GmbH) in der Zeit vom 1.10.2014 bis zum 2.5.2016 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Der Kläger ist seit 1.10.2014 Geschäftsführer der beigeladenen GmbH. Deren Stammkapital wird vollständig von der MAM GmbH gehalten. Im November 2014 schlossen die (beherrschte) beigeladene GmbH und die (herrschende) MAM GmbH einen Beherrschungsvertrag. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der beigeladenen GmbH wurden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Am Stammkapital der MAM GmbH ist der Kläger zu 10 vH beteiligt. Beschlüsse deren Gesellschafterversammlung bedürfen einer Mehrheit von 91 vH der Stimmen. Zu Geschäftsführern der MAM GmbH waren zunächst die vier weiteren Gesellschafter, nicht aber der Kläger bestellt. Nach dem einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung der MAM GmbH vom 2.10.2014 "zur Geschäftsführung" der beigeladenen GmbH "besteht Einigkeit darüber, dass grundsätzlich alle Entscheidungen nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 91 % gefasst werden können" mit der "Folge, dass die Sperrminorität auch auf alle Entscheidungen" der beigeladenen GmbH Anwendung finde. Zudem wurde bestimmt, dass der Kläger "nicht durch einzelne Gesellschafter oder die Gesellschafterversammlung weisungsgebunden ist". Ihm wurde gestattet, die beigeladene GmbH "in der Funktion eines Hauptgeschäftsführers", insbesondere in näher bezeichneten Geschäftsfeldern, "alleinvertretungsberechtigt zu führen und nach außen zu vertreten".

Auf den Statusfeststellungsantrag des Klägers stellte die Beklagte dessen Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung für die Zeit ab 1.10.2014 fest (Bescheid vom 8.12.2015, Widerspruchsbescheid vom 30.5.2016). Nachdem der Kläger als weiterer Geschäftsführer der MAM GmbH ins Handelsregister eingetragen worden war, stellte die Beklagte fest, dass ab 3.5.2016 keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter mehr bestehe (Bescheid vom 22.6.2016).

Das SG Würzburg hat den Bescheid vom 8.12.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.5.2016 aufgehoben und die Beklagte ua zur Feststellung verurteilt, dass die ausgeübte Tätigkeit in der Zeit vom 1.10.2014 bis zum 2.5.2016 nicht der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Urteil vom 8.11.2016). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers spreche für eine abhängige Beschäftigung. Er sei örtlich und fachlich weisungsgebunden gewesen. Diese Weisungsgebundenheit sei nicht durch seine Sperrminorität in der MAM GmbH aufgehoben gewesen. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende Stimmbindungsabreden oder Vetorechte zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern sowie anderen Gesellschaftern der GmbH seien nicht zu berücksichtigen. Der Kläger habe an der beigeladenen GmbH keine Anteile gehabt. Eine maßgebliche Einflussnahme auf die Geschicke der beigeladenen GmbH habe ihm seine Sperrminorität bei der MAM GmbH nicht ermöglicht, weil er nicht deren Geschäftsführer gewesen sei. Eine Beschränkung der Geschäftsführer der MAM GmbH im Hinblick auf Weisungen an die beigeladene GmbH ergebe sich weder aus der Satzung der MAM GmbH noch dem Gesellschafterbeschluss vom 2.10.2014. Der Beherrschungsvertrag führe zu keinem anderen Ergebnis (Urteil vom 16.7.2018).

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor, er habe in der Muttergesellschaft eine Sperrminorität und damit auch in der beigeladenen GmbH maßgeblichen Einfluss gehabt. Seine Stellung als Geschäftsführer der Tochter- oder der Muttergesellschaft sei nur von Zufälligkeiten abhängig gewesen. Auch seien die Geschäftsführer der MAM GmbH durch den Beschluss vom 2.10.2014 an Weisungen ihm gegenüber gehindert gewesen. Im Fall einer ihm nicht genehmen Weisung hätte er sie abberufen können.

Der Kläger beantragt,

insoweit das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2018 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 8. November 2016 zurückzuweisen, als der Bescheid vom 8. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2016 und des Änderungsbescheids vom 22. Juni 2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt worden ist, festzustellen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 2. Mai 2016 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

II

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

A. Die Revision des Klägers ist zulässig. Er hat sie insbesondere noch hinreichend begründet. Gemäß § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Zwar hat der Kläger keine Rechtsnorm ausdrücklich als verletzt bezeichnet. Allerdings reicht es insoweit aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass der Kläger die Auffassung des LSG angreift, eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht in der beigeladenen GmbH liege nicht vor, und er deshalb § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 12).

B. Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG ). Die Beklagte hat auf der Ermächtigungsgrundlage des § 7a Abs 2 SGB IV zu Recht die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der beigeladenen GmbH in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Insoweit ist der Bescheid vom 8.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.5.2016 und des Bescheids vom 22.6.2016 rechtmäßig, der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt und deshalb vom LSG zu Recht die Klage abgewiesen worden. Der Kläger unterlag in der Zeit vom 1.10.2014 bis zum 2.5.2016 als beschäftigter Fremdgeschäftsführer der beigeladenen GmbH grundsätzlich der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (dazu 1.). Eine die Versicherungspflicht ausschließende Rechtsmacht zur Verhinderung von Weisungen an sich als Geschäftsführer verlieh ihm weder seine Beteiligung an der MAM GmbH (dazu 2.) noch der Beschluss der Gesellschafterversammlung der MAM GmbH vom 2.10.2014 (dazu 3.) noch der zwischen der MAM GmbH und der beigeladenen GmbH zustande gekommene Beherrschungsvertrag (dazu 4.).

1. Der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlagen im streitigen Zeitraum Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006 [BGBl I 926]; § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III ). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009 [BGBl I 3710]) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die abhängige Beschäftigung steht als rechtlicher Typus der selbstständigen Tätigkeit gegenüber, die vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet ist. Die hierzu für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 14 f [Honorararzt]) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr; zB BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - juris RdNr 16 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 12 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 11 mwN).

Der Geschäftsführer einer GmbH kann seine Tätigkeit allerdings nur dann selbstständig ausüben, wenn er am Gesellschaftskapital beteiligt ist (sog Gesellschafter-Geschäftsführer), während bei einem Fremdgeschäftsführer eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ausscheidet. Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist aber nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (stRspr; zB BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 14 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 12 mwN).

Nach diesen Kriterien war der Kläger als Geschäftsführer der beigeladenen GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er war an deren Stammkapital nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin war die MAM GmbH, deren Weisungsrecht der Kläger als geschäftsführendes Organ der beigeladenen GmbH unterlag. Geschäftsführer einer GmbH unterliegen nach § 6 Abs 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ( GmbHG ; idF des Gesetzes zur Änderung des GmbHG und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4.7.1980 [BGBl I 836]), § 37 Abs 1 , § 38 Abs 1 sowie § 46 Nr 5 und 6 GmbHG grundsätzlich zu jeder Geschäftsführungsangelegenheit der nur durch entsprechende Satzungsregelungen einschränkbaren Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der GmbH (vgl zum Weisungsrecht Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG , 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 3, 14 ; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG , 20. Aufl 2020, § 37 RdNr 1; Stephan/Tieves, MüKo GmbHG , 3. Aufl 2019, § 37 RdNr 107). Einzelweisungen an ihn durch Gesellschafterbeschluss waren durch den Gesellschaftsvertrag der beigeladenen GmbH nicht ausgeschlossen (vgl hierzu BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr 18).

2. Der Kläger hatte auch über seine Beteiligung an der MAM GmbH nicht die Rechtsmacht, jederzeit Weisungen der Gesellschafterversammlung der beigeladenen GmbH an sich zu verhindern. Er verfügte aufgrund der in der Gesellschafterversammlung der MAM GmbH für eine Beschlussfassung notwendigen Mehrheit von 91 vH der Stimmen und seines Gesellschaftsanteils von 10 vH zwar über eine umfassende Sperrminorität. Da er während des hier streitigen Zeitraums nicht zum Geschäftsführer der MAM GmbH bestellt war, konnte er aber ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung der beigeladenen GmbH gleichwohl nicht verhindern.

Über eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht verfügen nicht nur Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von zumindest 50 vH oder - bei geringerer Kapitalbeteiligung - einer umfassenden Sperrminorität in der von ihnen geführten GmbH. Die Rechtsmacht kann auch daraus resultieren, dass der (Fremd-)Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist aber auch eine solche von dieser Beteiligung an einer anderen Gesellschaft abgeleitete Rechtsmacht nur beachtlich, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt, also durch Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt. Entscheidend bleibt, dass der Geschäftsführer selbst und unmittelbar eine ausschlaggebende Einflussnahmemöglichkeit auf Gesellschafterbeschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft hat oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile über die Rechtsmacht verfügt, auf die Beschlüsse der Gesellschaft einzuwirken, für die er die Geschäftsführung übernommen hat ( BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R - juris RdNr 20 und - B 12 R 4/19 R - juris RdNr 19, jeweils auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 16).

Das ist zwar ua der Fall, wenn die Muttergesellschaft mindestens 50 vH der Anteile an der (Tochter-)GmbH hält und dem an der Muttergesellschaft beteiligten Geschäftsführer durch deren Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit eingeräumt ist, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft unmittelbar zu beeinflussen und damit zugleich ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern ( BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 19 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Allerdings kann die Gesellschafterversammlung einer Muttergesellschaft auf die Ausübung von Gesellschafterrechten in einer Tochtergesellschaft regelmäßig nur durch Weisungen an ihre Geschäftsführung Einfluss nehmen. Denn Maßnahmen der Verwaltung bestehender Beteiligungen an anderen Gesellschaften einschließlich der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft stellen eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit dar (vgl BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 4/19 R - juris RdNr 20 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG , § 37 RdNr 6), die in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung, nicht aber der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft fallen (vgl § 45 GmbHG ). Gesellschafterbeschlüsse auf der Ebene einer Tochtergesellschaft erfordern regelmäßig keinen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter des Mutterunternehmens (Emmerich in Scholz, GmbHG , 12. Aufl 2018, Anh § 13 RdNr 64a; Jickeli in MüKo HGB , 4. Aufl 2016, § 116 RdNr 21). Sofern deren Gesellschafterversammlung die Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte in Tochtergesellschaften in einer bestimmten Weise erreichen möchte, bedarf es daher eines die Geschäftsführung anweisenden Beschlusses (vgl § 37 Abs 1 GmbHG ).

Nach diesen (gesellschaftsrechtlichen) Grundsätzen hatte der Kläger keinen sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung der beigeladenen GmbH. Nicht die Gesellschafterversammlung, sondern die Geschäftsführung der MAM GmbH - welcher der Kläger in der hier streitigen Zeit nicht angehörte - übte die Beteiligungsrechte in der Gesellschafterversammlung der beigeladenen GmbH aus. Der Gesellschaftsvertrag der MAM GmbH regelte weder eine abweichende Zuständigkeit für Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung noch ein Zustimmungserfordernis zur Ausübung der Gesellschafterrechte in der beigeladenen GmbH durch die Geschäftsführung der MAM GmbH. An einer Weisung gegenüber der Geschäftsführung der MAM GmbH (vgl § 37 Abs 1 Alt 2 GmbHG ) war der Kläger als Minderheitsgesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von 10 vH gehindert. Ein entsprechender Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der MAM GmbH hätte einer Mehrheit von 91 vH bedurft.

3. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der MAM GmbH zur Geschäftsführung der beigeladenen GmbH vom 2.10.2014 änderte die Rechtsmachtverteilung nicht.

Dabei kann hinsichtlich der Feststellung, dass der Kläger "nicht durch einzelne Gesellschafter oder die Gesellschafterversammlung weisungsgebunden ist", dahinstehen, ob die Gesellschafterversammlung der MAM GmbH als Muttergesellschaft gesellschaftsrechtlich überhaupt befugt war, die grundlegende Weisungsbefugnis der Gesellschafter der beigeladenen GmbH als Tochtergesellschaft gegenüber deren Geschäftsführung auszuschließen. Auch kann offenbleiben, ob dadurch sowie die weitere Regelung, "dass grundsätzlich alle Entscheidungen nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 91 % gefasst werden können" und deshalb "die Sperrminorität auch auf alle Entscheidungen" der der beigeladenen GmbH Anwendung finde, die Geschäftsführer der MAM GmbH generell verpflichtet worden sind, in der Gesellschafterversammlung der beigeladenen (Tochter-)GmbH keine Weisungen gegenüber dem Kläger zu beschließen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob wegen des ohne nähere Konkretisierung an "einzelne Gesellschafter oder die Gesellschafterversammlung" anknüpfenden Wortlauts bereits nicht hinreichend deutlich wird, ob damit die Gesellschafter der Tochter- oder der Mutter-GmbH angesprochen sind und deshalb nicht dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl hierzu BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - juris RdNr 24, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) Rechnung getragen ist. Sowohl eine Beschränkung der Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung der beigeladenen GmbH gegenüber dem Kläger (vgl § 37 Abs 1 GmbHG ) als auch eine allgemeine Weisung der Gesellschafterversammlung der MAM GmbH gegenüber ihren Geschäftsführern, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen (§§ 45 , 46 GmbHG ), hätte eine Übertragung der Organbefugnisse der Geschäftsführung auf die Gesellschafterversammlung bedeutet. Diese hätte einer notariell beurkundeten (§ 53 Abs 2 GmbHG idF des Beurkundungsgesetzes vom 28.8.1969 [BGBl I 1513]) und ins Handelsregister eingetragenen (§ 54 Abs 1 und 3 GmbHG idF des Gesetzes zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 15.8.1969 [BGBl I 1146]) Änderung des jeweiligen Gesellschaftsvertrags bedurft (vgl Rauch/Schnütgen, Die Gesellschafterversammlung der GmbH, 2013, RdNr 112; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG , 9. Aufl 2019, § 37 RdNr 14), an der es vorliegend fehlt.

Der Einwand des Klägers, er habe Geschäftsführer der MAM GmbH, die sich an den Beschluss vom 2.10.2014 nicht gehalten hätten, kraft seiner Sperrminorität abberufen können, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Abberufung von Geschäftsführern unterliegt der Bestimmung der Gesellschafter (§ 46 Nr 5 GmbHG ), die nach dem Gesellschaftsvertrag der MAM GmbH eine qualifizierte Mehrheit von 91 vH voraussetzt. Dem steht nicht ein Stimmverbot nach § 47 Abs 4 GmbHG zur Verhinderung von "Insichgeschäften" oder dem "Richten in eigener Sache" entgegen. Die ordentliche Abberufung eines Geschäftsführers fällt nicht unter die Tatbestände der Entlastung eines Gesellschafters oder seiner Befreiung von einer Verbindlichkeit (Satz 1), die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter (Satz 2; BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 21 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Dass im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt sein soll (vgl BGH Urteil vom 21.4.1969 - II ZR 200/67 - juris RdNr 25; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG , 20. Aufl 2020, § 47 RdNr 45), vermag allein die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht nicht zu begründen. Die Möglichkeit der außerordentlichen Abberufung betrifft auch Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, deren für ihre Selbstständigkeit hinreichende Weisungsfreiheit dadurch nicht in Zweifel steht (vgl BSG aaO RdNr 23 mwN).

Auch die im Beschluss vom 2.10.2014 festgestellte Funktion als alleinvertretungsberechtigter Hauptgeschäftsführer räumte dem Kläger nicht die Rechtsmacht ein, Weisungen an sich zu verhindern. Auch insoweit ist bereits zweifelhaft, ob der Gesellschafterversammlung der MAM GmbH die Kompetenz zukam, diese Entscheidung mit Bindung für die beigeladene GmbH zu treffen. Jedenfalls führt die Alleinvertretungsbefugnis eines Geschäftsführers lediglich dazu, dass die GmbH gerichtlich und außergerichtlich ohne Beteiligung der übrigen Geschäftsführer vertreten werden kann (§ 35 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1, § 37 Abs 2 Satz 1 GmbHG ), sie lässt aber dessen Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern im Innenverhältnis (§ 37 Abs 1 GmbHG ) unberührt. Die mit der Tätigkeit des Klägers als "Hauptgeschäftsführer", insbesondere in näher bezeichneten Geschäftsbereichen, möglicherweise verbundene Aufteilung in Haupt- und Nebenressorts innerhalb der Geschäftsführung würde nichts an der unentziehbaren und unverzichtbaren Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers für die Führung der Geschäfte im Ganzen ändern ( BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 25 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

4. Schließlich führte auch der Beherrschungsvertrag zwischen der beigeladenen GmbH und der MAM GmbH zu keiner sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Änderung der Weisungsgebundenheit des Klägers. Mit einem Beherrschungsvertrag unterstellt eine GmbH ihre Leitung einem anderen Unternehmen (vgl § 291 Abs 1 Satz 1 Aktiengesetz [AktG] und zur Anwendbarkeit im Recht der GmbH: BGH Beschluss vom 24.10.1988 - II ZB 7/88 - BGHZ 105, 324 ; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG , 9. Aufl 2019, Anh § 13 RdNr 17). Die Geschäftsführung des herrschenden Unternehmens ist berechtigt, der Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft hinsichtlich deren Leitung unmittelbar ohne Umweg über die Gesellschafterversammlung Weisungen zu erteilen (§ 308 Abs 1 Satz 1 AktG in entsprechender Anwendung; vgl Altmeppen aaO RdNr 26). Der Kläger als Geschäftsführer der beigeladenen GmbH war damit unverändert den Weisungen der Geschäftsführung der MAM GmbH unterworfen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 5189/16
Vorinstanz: SG Würzburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 483/16
Fundstellen
AP SGB IV _ 7 Nr. 5
ArbRB 2021, 238
DStR 2021, 2477
DStR 2021, 2805
NZA 2021, 1320