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BSG - Entscheidung vom 06.05.2021

B 3 KR 68/20 B

Normen:
SGB X § 40 Abs. 1
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 68/20 B

DRsp Nr. 2021/10819

Vergütung für häusliche Krankenpflege Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.537,65 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 40 Abs. 1 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 24.9.2020 den geltend gemachten Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 21.537,65 Euro verneint. Als Betreiberin einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe für Menschen mit Behinderungen könne sie keine gesonderte Zahlung für erbrachte Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege für den bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse Versicherten verlangen. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich weder aus dem Gesetz noch aus dem untergesetzlichen Regel- bzw Vertragswerk herleiten.

Hiergegen richtet sich die von der Klägerin beim BSG erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf Divergenz und auf Verfahrensfehler 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat das Vorliegen eines der gesetzlichen Zulassungsgründe der Revision den gesetzlichen Anforderungen entsprechend nicht hinreichend dargetan 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 11 , 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

"Ist die Entscheidung der Pflegekasse über die Nichtgewährung häuslicher medizinischer Behandlungspflege, hier Verabreichen von Medikamenten im Heim der Wiedereingliederungshilfe, gem. § 40 I SGB X (Text gilt seit 01.02.2003) nichtig"

"Ist das Verabreichen von Medikamenten im Heim der Behindertenhilfe nach Leistung des § 37 Abs. 2 SGB V unter Verweis auf § 37 Abs. 3 SGB V eine einfache Maßnahme der medizinischen Behandlungspflege?"

"Steht dem Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin entgegen, dass die Pflegekasse die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Verordnungen von häuslicher Krankenpflege pauschal für die Vergangenheit abgelehnt hat?"

"Muss sich der Leistungserbringer eine behördliche Entscheidung, die Erklärung eines unzuständigen Leistungsträgers zurechnen lassen?"

Zu der dritten Frage beruft sich die Klägerin auch auf Divergenz.

Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Bei den von ihr aufgeworfenen Fragen handelt es sich nicht um klärungsbedürftige Rechtsfragen, die der Auslegung bzw Anwendung von Bundesrecht 162 SGG ) dienen. Die Fragen beziehen sich ganz konkret auf die hier vorliegende Einzelfallentscheidung und enthalten in erster Linie Tatbestandselemente, die vom LSG im Wege der Subsumtion festzustellen waren, soweit sie entscheidungserheblich sind. Wenn die Klägerin abstrakt infrage stellt, ob das Verabreichen von Medikamenten im Heim der Behindertenhilfe als Leistung des § 37 Abs 2 SGB V unter Verweis auf § 37 Abs 3 SGB V eine einfache Maßnahme der medizinischen Behandlungspflege darstellt, lässt sich die aufgeworfene Frage mithilfe der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung des BSG beantworten (vgl BSG Urteile vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr 13 und - B 3 KR 10/14 R - juris und vom 7.5.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris).

Zwar kann trotz einer entschiedenen Rechtsfrage neuer Klärungsbedarf entstehen. Dann ist darzulegen, dass dieser Rechtsprechung in nicht unerheblichem Umfang widersprochen worden ist (stRspr vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Dafür ist es nicht ausreichend, - wie hier - ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den von der Klägerin selbst zitierten Urteilen des BSG zu behaupten, dass die aufgeworfene Frage in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet werde und die Entscheidungen in der Literatur heftig kritisiert würden. Ebenso wenig ausreichend ist es, wenn sich die Klägerin auf Stellungnahmen der Institutionen und Organisationen in der zusammenfassenden Dokumentation des Gemeinsamen Bundesausschusses (zur Änderung der Häusliche Krankenpflege Richtlinie - HKP-RL -: Verordnung von Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, Stand 20.9.2018 <vorläufige Fassung>) bezieht. Denn diese Stellungnahmen sind im Hinblick auf die Ergänzung von § 37 Abs 2 Satz 8 SGB V (durch Gesetz vom 23.12.2016, BGBl I 3191) ergangen. Nach den Darlegungen der Klägerin betrifft der im Streit stehende Anspruch weder diesen Regelungszusammenhang noch den maßgeblichen Zeitraum der Gesetzesergänzung.

2. Die Klägerin hat auch keine Divergenz hinreichend bezeichnet. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff). Hier fehlt es bereits daran, dass die Klägerin keine zwei sich einander widersprechenden Rechtssätze aus dem LSG-Urteil einerseits und aus einem BSG -Urteil andererseits gegenüberstellt. Darüber hinaus liegt auch keine Divergenz darin, dass das LSG nach Ansicht der Klägerin entgegen den Vorgaben des BSG (Urteil vom 7.5.2020 - B 3 KR 4/19 R - juris RdNr 20) keine Feststellungen zur Trägerschaft und Art der Einrichtung getroffen und versäumt habe, den Träger der Sozialhilfe gemäß § 75 Abs 2 Alt 2 SGG notwendig beizuladen. Für die Bezeichnung einer Divergenz ist es überdies nicht ausreichend, die Entscheidung für unzutreffend zu halten (stRspr vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f). Darin liegt auch kein anderer gesetzlicher Revisionszulassungsgrund (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

3. Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Als Verfahrensmängel rügt sie, dass das LSG abweichend von der Entscheidung des BSG vom 7.5.2020 ( B 3 KR 4/19 R - juris) den Amtsermittlungsgrundsatz, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und Verfahrensrecht verletzt habe. Von vornherein kann sie sich nicht auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) berufen, weil eine solche Rüge nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Aus welchem Grund die von der Klägerin für notwendig gehaltene Beiladung des Versicherten, des Trägers der Sozialhilfe und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum Rechtsstreit nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG hätte erfolgen sollen, bleibt unklar. Mangels ausreichender Ausführungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Beiladungen verfahrensfehlerhaft unterblieben sind. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht 103 SGG ) rügt, weil nähere Feststellungen zur Art der Einrichtung und ihrem Aufgabenprofil erforderlich gewesen seien, fehlt es der Beschwerdebegründung ua an der Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 , 45 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34 ). Die Klägerin hat schon nicht behauptet, einen Beweisantrag im Berufungsverfahren gestellt zu haben.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 , § 52 Abs 1 und 3 , § 47 GKG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 4/17
Vorinstanz: SG Halle, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KR 600/13