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BSG - Entscheidung vom 21.04.2021

B 4 AS 28/21 R

Normen:
SGG § 160

BSG, Beschluss vom 21.04.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 28/21 R

DRsp Nr. 2021/10016

Unzulässigkeit einer Revision Fehlende Zulassung

Eine nicht vom LSG oder vom BSG zugelassene Revision ist unstatthaft.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2021 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 ;

Gründe

Die von den Klägern persönlich am 12.4.2021 beim BSG eingelegten und ausdrücklich als solche bezeichneten Revisionen gegen den ihnen am 25.2.2021 zugestellten vorbezeichneten Beschluss des LSG vom 23.2.2021 sind als unzulässig zu verwerfen 169 SGG ). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom BSG zugelassen wird 160 SGG ). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Gründe, um die von den Klägern ausdrücklich als "Revision" bezeichneten Rechtsmittel in Nichtzulassungsbeschwerden umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Beschluss des LSG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 25/01 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 1 RdNr 12 ff).

Einer Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht, da nicht ersichtlich ist, auf welche Fristversäumnisse sich diese beziehen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 81/20
Vorinstanz: SG Schleswig, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 448/16