Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 20.01.2021

B 9 SB 72/20 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 72/20 B

DRsp Nr. 2021/3621

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe

Die Klägerin hat mit einem am 14.12.2020 beim BSG eingegangenen von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 11.12.2020 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 3.12.2020 eingelegt. Dieses Urteil ist ihr am 11.12.2020 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 11.1.2021 ablief, eingelegt worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.

Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 3800/19
Vorinstanz: SG Freiburg, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 SB 4926/16