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BSG - Entscheidung vom 01.12.2021

B 12 KR 7/21 S

Normen:
SGG § 172

BSG, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 7/21 S

DRsp Nr. 2022/578

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung Wiederholte querulatorische Eingaben

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2021 (B 12 KR 7/21 C) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 ;

Gründe

Der Kläger wendet sich mit Schreiben vom 11.10.2021 gegen ein Schreiben des Gerichts vom 7.10.2021 und äußert seine Verwunderung darüber, dass seine Anhörungsrüge für unzulässig verworfen worden sei. Er halte es für verwerflich zu argumentieren, auf den Fortbestand von Gesetzen könne man nicht vertrauen. Er wendet sich damit gegen den ihm mit Schreiben vom 7.10.2021 zugestellten Beschluss des Senats vom 14.9.2021 (B 12 KR 7/21 C), mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22.7.2021 ( B 12 KR 34/21 B) als unzulässig verworfen wurde.

Das Gesetz sieht gegen einen Beschluss des BSG , wie er hier angegriffen wird, weder Einspruch noch Widerspruch noch sofortige oder einfache Beschwerde vor (vgl § 172 SGG ).

Es kann offenbleiben, ob neben der gesetzlich normierten Anhörungsrüge eine sog "Gegenvorstellung" als einzig denkbarer Rechtsbehelf weiterhin in Betracht kommt (vgl BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 2 mwN). Jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist oder zu grobem prozessualen Unrecht führt (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 3).

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es bei wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen erhobenen Anhörungsrügen/Gegenvorstellungen/Beschwerden auf Dauer nicht der Entscheidung hierüber bedarf (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f unter Hinweis auf BVerfG). Weitere vergleichbare Eingaben des Klägers werden zwar geprüft, aber nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: BSG, vom 14.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 7/21 C
Vorinstanz: BSG, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 34/21 B
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 13/21
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 28.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 504/20