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BSG - Entscheidung vom 26.02.2021

B 5 SF 1/21 C

Normen:
SGG § 66 Abs. 3 S. 3

BSG, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen B 5 SF 1/21 C

DRsp Nr. 2021/4945

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung Beschluss des BSG über eine Kostenerinnerung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2020 ( B 5 SF 14/20 S) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I

Der Senat hat mit Beschluss vom 6.11.2020 die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Schlusskostenrechnung für das Beschwerdeverfahren B 10 ÜG 2/20 B zurückgewiesen. Gegen den ihm am 26.11.2020 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 5.2.2021 eine Gegenvorstellung erhoben. Das Schreiben ist am 11.2.2021 als Telefax beim BSG eingegangen. Der Erinnerungsführer ist weiterhin der Ansicht, keine Verfahrenskosten tragen zu müssen, weil er für das genannte Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und der 10. Senat ihm keine Gelegenheit gegeben habe, nach deren Ablehnung das Verfahren nicht mehr weiter zu betreiben.

II

Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Dabei kann offenbleiben, ob sie bereits nicht statthaft ist, weil Gegenvorstellungen nur gegen an sich abänderbare Entscheidungen des Gerichts erhoben werden können. Der BFH ist der Ansicht, dass die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zu den vom Gericht selbst noch abänderbaren Entscheidungen gehört (vgl § 66 Abs 3 Satz 3 GKG sowie BFH Beschluss vom 8.5.2014 - II S 18/14 - juris RdNr 3 mwN; s auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO/AO, Vorbemerkung zu §§ 115 bis 134 RdNr 70, Stand September 2017).

Selbst wenn dies anders gesehen und eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des BSG über eine Kostenerinnerung als statthaft angesehen würde, wäre sie hier unzulässig. Der außerordentliche Rechtsbehelf muss jedenfalls in entsprechender Anwendung der Vorgaben zum gesetzlich geregelten Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (vgl § 69a Abs 2 Satz 1 GKG , § 178a Abs 2 Satz 1 SGG , § 321a Abs 2 Satz 1 ZPO , § 152a Abs 2 Satz 1 VwGO , § 133a Abs 2 Satz 1 FGO ) innerhalb einer Frist von zwei Wochen erhoben werden (vgl Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO RdNr 77; s auch BFH Beschluss vom 27.1.2004 - VIII R 111/01 - juris RdNr 3 mwN). Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 5.2.2021 wahrt diese Frist nicht.

Ungeachtet der Unzulässigkeit der Gegenvorstellung lassen die erneuten Einwendungen des Erinnerungsführers auch nicht erkennen, inwiefern der Beschluss des Senats vom 6.11.2020 über die Erinnerung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhen oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehren könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 66 Abs 8 und § 69a Abs 6 GKG .

Vorinstanz: BSG, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen B 5 SF 14/20 S