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BSG - Entscheidung vom 11.10.2021

B 14 AS 54/21 B

Normen:
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 11.10.2021 - Aktenzeichen B 14 AS 54/21 B

DRsp Nr. 2021/17215

Unanfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Wiederaufnahmeantrag Verwerfung einer Beschwerde

Die Beschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss – hier die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags - ist als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Januar 2021 - L 4 AS 45/20 WA - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ;

Gründe

Die von der Klägerin ausdrücklich also solche bezeichnete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ), weil sie nicht statthaft ist. Der angegriffene Beschluss des LSG ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar, worauf das LSG zutreffend am Ende seiner Entscheidung hingewiesen hat. Mit dieser Entscheidung hat das LSG den Wiederaufnahmeantrag der Klägerin gegen seinen Beschluss vom 25.5.2018 im Verfahren L 4 AS 402/16 NZB, mit dem es die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht Hamburg im Urteil vom 16.9.2016 (S 29 AS 1541/13) zurückgewiesen hat, abgelehnt (vgl zur Möglichkeit der Wiederaufnahme gegen unanfechtbare Beschlüsse über die Nichtzulassung der Berufung nur Claus in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , § 179 RdNr 11, Stand 15.7.2017). Da die Entscheidung des LSG über die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 177 SGG nicht mit der (weiteren) Beschwerde an das BSG angefochten werden kann, ist auch die Entscheidung des LSG über den Wiederaufnahmeantrag der Klägerin unanfechtbar. Die auf den Wiederaufnahmeantrag ergangene Entscheidung teilt hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels das Schicksal der Entscheidung, gegen die sich der Wiederaufnahmeantrag gerichtet hat ( BSG vom 6.11.1997 - 12 BK 66/97 - juris RdNr 5; vgl § 179 SGG iVm § 591 ZPO ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 45/20
Vorinstanz: SG Hamburg, vom 16.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 1541/13