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BSG - Entscheidung vom 10.06.2021

B 5 R 42/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen B 5 R 42/21 B

DRsp Nr. 2021/11218

Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Einrichtung der Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beanspruchen kann.

Die Beklagte lehnte zunächst die Leistung einer medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Heilbehandlung ab (Bescheid vom 3.9.2009; Widerspruchsbescheid vom 7.9.2010). Das SG Düsseldorf hat im Klageverfahren ein orthopädisches und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten und auf den Antrag des Klägers ein weiteres orthopädisches Gutachten eingeholt. Daraufhin erkannte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch an und bewilligte zunächst eine medizinische Rehabilitation in der B Klinik in B (Bescheid vom 9.4.2015) und auf den Vortrag des Klägers, auch eine mögliche seelische Beeinträchtigung sei zu berücksichtigen, Leistungen in der A klinik in I (Bescheid vom 29.6.2015). Mit Schreiben vom 9.7.2015 erklärte sich die Beklagte zudem bereit, Leistungen alternativ auch in einer von fünf weiteren von ihr benannten Rehakliniken zu erbringen. Der Kläger führte seine Klage mit dem Rechtsschutzbegehren fort, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verwaltungsentscheidung zu verpflichten, ihm stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einer Klinik mit angiologischer, orthopädischer, neurologisch-psychiatrischer, psychosomatischer und schmerzmedizinischer Kompetenz zu bewilligen. Das SG hat die Beklagte ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, dem Kläger stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu gewähren, und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.11.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung über die Auswahl der Klinik sei frei von Fehlern. Dem Kläger seien insgesamt sechs Kliniken für eine stationäre Heilbehandlung zur Auswahl gestellt worden. Auch habe der Kläger keine anderen Rehabilitationseinrichtungen benannt, die aus seiner Sicht besser geeignet wären (Beschluss vom 1.2.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel (Verletzung der Amtsermittlungspflicht) geltend 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung einer Revision wurden nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung bezeichnet nicht hinreichend solche Verfahrensfehler.

Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 17.9.2019 - B 1 KR 63/18 B - juris RdNr 5 mwN). Es fehlen bereits Ausführungen dazu, dass ein solcher Beweisantrag für das LSG erkennbar gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten worden ist. Der Kläger trägt lediglich vor, das LSG habe es unterlassen zu ermitteln, ob die ihm im erstinstanzlichen Verfahren zur Auswahl gestellten Kliniken geeignet seien, seine multiplen Krankheitsbilder sachgerecht zu behandeln. Auch der Vortrag, das LSG hätte sich letztlich schon von Amts wegen zu einer entsprechenden Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts gedrängt fühlen müssen, dies belege schließlich auch eine (inhaltlich nicht näher wiedergegebene) Verfügung des Gerichts vom 15.8.2016 mit den darin zum Ausdruck kommenden Zweifeln, genügt zur Bezeichnung eines auf § 103 SGG gestützten Verfahrensmangels nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1143/15
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2319/10