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BSG - Entscheidung vom 13.08.2021

B 12 R 8/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 13.08.2021 - Aktenzeichen B 12 R 8/21 B

DRsp Nr. 2021/17217

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Notarzt Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit als Notarzt für die Klägerin seit 1.9.2014 aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist.

Da Krankenhausträger in Baden-Württemberg verpflichtet sind, geeignete Ärzte gegen Kostenausgleich für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs 1 Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg), beauftragten einige Kliniken sowie die K GmbH die Klägerin durch sogenannte Kooperationsverträge mit der Durchführung von Diensten im Rahmen des Notarzteinsatzes an bestimmten Standorten. Der als Arzt in einem anderen Klinikum in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigte Beigeladene schloss mit der Klägerin einen "Vertrag über freie Mitarbeit", auf dessen Basis er seit September 2014 als Notarzt an zwei Rettungsdienststandorten tätig ist.

Auf seinen Statusfeststellungsantrag stellte die Beklagte - auch an die Klägerin gerichtet - die Versicherungspflicht des Beigeladenen in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Notarzt aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin fest (Bescheide vom 24.6.2015). Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 4.4.2016). Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, dass mangels abhängiger Beschäftigung keine Versicherungspflicht bestehe (Urteil vom 15.5.2018). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.11.2020). Insbesondere unter Bezugnahme auf Rechtsgrundsätze aus Entscheidungen des BSG zur Beurteilung der Tätigkeit von Honorarärzten ( BSG Urteile vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R -, B 12 KR 14/18 R und - B 12 R 22/18 R -, jeweils juris) hat das LSG unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung beurteilt. Zwar unterstehe der Beigeladene nicht dem Weisungsrecht der Klägerin und sei auch nicht in deren Betriebsorganisation eingegliedert. Er sei aber - der Klägerin zurechenbar - in die Betriebsstrukturen und die betriebliche Ordnung des Rettungsdienstleistungsträgers eingegliedert. Die Klägerin habe die Tätigkeit des Beigeladenen nicht lediglich als Arbeits- oder Personalvermittlung an den Rettungsdienstleistungsträger vermittelt, sondern erfülle mit dem Einsatz des Beigeladenen beim Rettungsdienstleister eigene vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus. Für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen sprechende gewichtige Indizien lägen nicht vor.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beantragt, wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II

Über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand musste der Senat nicht entscheiden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG auch ohne Berücksichtigung der Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen ist 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und des Verfahrensfehlers 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt ( BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Die Klägerin stellt die Frage:

"Kann eine Tätigkeit, die im Betrieb eines Dritten stattfindet, in der Weise abfärben, dass eine Tätigkeit, die für sich betrachtet als selbständig zu qualifizieren ist, sich zu einer abhängigen Beschäftigung umqualifiziert und wenn ja, zu wem entsteht dann die abhängige Beschäftigung?" (Beschwerdebegründung S 12, 13).

Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin damit eine hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert hat. Die Bezeichnung einer solchen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN).

Unabhängig davon ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend dargelegt, weil die der Frage innewohnende Prämisse, dass die Tätigkeit für sich betrachtet als selbstständig zu qualifizieren sei, der angegriffenen Entscheidung des LSG nicht zu entnehmen ist. Die Urteilsausführungen, die in der Beschwerdebegründung hierzu in Bezug genommen werden (III.2.c bb und cc, Seiten 22 und 23), enthalten lediglich eine Darstellung der vertraglichen Vereinbarungen und der Durchführung des Vertrags sowie die Schlussfolgerung, dass sich daraus weder eine Eingliederung des Beigeladenen in die Betriebsorganisation der Klägerin ergebe noch ein Weisungsrecht. Im Folgenden erläutert das LSG dann eine der Klägerin zurechenbare Eingliederung in die Betriebsstrukturen des Rettungsdienstleistungsträgers.

Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn die Beantwortung so gut wie unbestritten ist, sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 8 f). Ebenso besteht kein Klärungsbedarf, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Deshalb ist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine Auseinandersetzung damit erforderlich, ob und inwieweit die bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage bietet.

Die Frage bezieht sich auf die statusrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit, die im Betrieb eines Dritten stattfindet. Hierzu stützt das LSG seine Entscheidung insbesondere auf das Urteil des BSG vom 14.3.2018 ( B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 33). Es hätte daher zumindest einer Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung des BSG und der Darlegung bedurft, inwieweit sich die aufgeworfene Rechtsfrage damit nicht hinreichend beantworten lässt. Zudem hat sich das BSG in der Entscheidung vom 4.6.2019 zu einer sog Honorarärztin ( B 12 KR 14/18 R - juris RdNr 18 f) mit den Auswirkungen weiterer Rechtsbeziehungen im Rahmen der Statusfeststellung befasst. Auch hierzu fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reicht es nicht, die eigene, von der angegriffenen Entscheidung abweichende Auffassung darzulegen und die Nachvollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung zu kritisieren. Auch die Darlegung im Ergebnis unterschiedlicher Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte begründet allein noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, soweit der offene Klärungsbedarf einer abstrakt-generellen Rechtsfrage vor dem Hintergrund bereits vorliegender BSG -Rechtsprechung nicht hinreichend dargelegt ist.

b) Des Weiteren stellt die Klägerin unter 2) die Fragen:

"Können die Rechtsgrundsätze, die das BSG zur Tätigkeit der Honorarärzte aufgestellt hat, eins zu eins der Beurteilung der Notarzttätigkeit als abhängige oder selbständige Beschäftigung zu Grunde gelegt werden, obwohl die Tätigkeiten nicht vergleichbar sind?" (Beschwerdebegründung S 12).

"Ist die Tätigkeit der Notärzte mit denen der Honorarärzte in Krankenhäusern vergleichbar bzw. identisch und ist deshalb entsprechend der Rechtsprechung des BSG vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R als unselbständig zu qualifizieren?" (Beschwerdebegründung S 20).

Auch diesbezüglich ist jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit mangels hinreichender Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Statusbeurteilung nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen, sondern anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände des individuellen Sachverhalts, weshalb ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 16 mwN). Da danach die bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Rechtsgrundsätze regelmäßig berufs- und tätigkeitsübergreifend und nicht berufsspezifisch zu verstehen sind, hätte es weiterer Darlegungen für die mit der Frage unterstellte berufsspezifische Betrachtungsweise bedurft. Denn bei der Beurteilung einzelner Elemente der Ausgestaltung einer Tätigkeit handelt es sich grundsätzlich um den Subsumtionsvorgang, dem keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt ist, das LSG sei zu dem Ergebnis gelangt, dass "sowohl nach vertraglicher Vereinbarung als auch nach tatsächlicher Durchführung eine selbständige Tätigkeit vorliegt" (Beschwerdebegründung S 20), kann dies - wie bereits unter a) erläutert - (anhand der Darlegungen) dem Urteil des LSG nicht entnommen werden.

c) Zudem wirft die Klägerin die Frage auf:

"Geht mit der Feststellung der Versicherungspflicht der Notärzte als abhängig Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung ein adäquater Anspruch auf Arbeitslosengeld einher oder ist die Norm des § 24 SGB III verfassungswidrig?" (Beschwerdebegründung S 12, 23).

Wird die Beschwerde mit einem Verstoß gegen die Verfassung begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll ( BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; ferner zB BSG vom 8.12.2008 - B 12 R 38/07 B - juris RdNr 7 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen ( BSG vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - juris RdNr 5 mwN).

Dem genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Es mangelt schon an hinreichenden Darlegungen bezüglich der Prämisse einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm, dem Fehlen eines adäquaten Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Hierzu wirft die Klägerin selbst die Frage auf, ob der Beigeladene "zwischen den Einsätzen bezogen auf diese Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld" habe, ohne auf die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen hinreichend einzugehen. Soweit sie ausführt, gemäß § 136 SGB III hätten lediglich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Arbeitslosengeld, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs im Sinne dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Allein der Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung des BSG kein vollständiger Gleichklang des arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs mit dem Beschäftigungsbegriff nach § 7 SGB IV bestehe, kann den Darlegungsanforderungen nicht gerecht werden. Damit ist weder die Übertragbarkeit auf § 136 SGB III dargelegt, noch wird die anschließend in der Beschwerdebegründung vorgenommene Folgerung nachvollziehbar, dass den Honorar- und Notärzten, die als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, die Arbeitnehmereigenschaft fehle. Zwar kann eine Beschäftigung auch dann vorliegen, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht, allein die Feststellung von Beschäftigung lässt aber nicht auf ein fehlendes Arbeitsverhältnis schließen.

d) Schließlich hält die Klägerin folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Besteht sowohl für die gesetzliche Rentenversicherung als gesetzliche Statusfeststellungsstelle und als auch für die Sozialgerichte, die einen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln haben, die Verpflichtung, bei verkammerten Berufen mit eigenem Versorgungswerk zwingend die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk zu klären? Ist die Vermeidung von zeitgleichen Doppelmitgliedschaften im Rahmen sozialer Überforderung geboten?" (Beschwerdebegründung S 13, 25).

Die Prämisse der Frage, die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk sei ungeklärt geblieben, ist nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr ist bereits im Tatbestand der Entscheidung des LSG die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI festgestellt (Urteil S 4) und in den Entscheidungsgründen wird darauf Bezug genommen (Urteil S 32).

Mangels hinreichender Darlegung einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist insoweit auch ein Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.

2. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung der §§ 109 , 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG ) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG ).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. In der Beschwerdebegründung wird ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 GG , §§ 62 , 128 Abs 2 SGG ) gerügt, weil sich das LSG mit dem Vorbringen der Klägerin zur "Qualität" der Vorgaben der Rettungsleitstelle überhaupt nicht auseinandersetze. Es sei von der Steuerung der Tätigkeit des Beigeladenen durch die Rettungsleitstelle ausgegangen, obwohl die Klägerin vorgetragen habe, die Rettungsleitstelle gebe allein eine ihr zugerufene Information an die Wache weiter.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Prozessgericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Es hat (lediglich) die Darlegungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 , 216). In der Beschwerdebegründung sind jedoch keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass das LSG Darlegungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben könnte. Eine nicht mit der Ansicht der Klägerin übereinstimmende rechtliche Wertung des LSG begründet keinen Verfahrensmangel.

Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf einer ggf mangelnden Berücksichtigung dieses Vortrags beruhen kann. Zwar reicht es grundsätzlich aus, wenn die Möglichkeit dargelegt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer (hinreichend dargelegten) Gehörsverletzung beruhen kann; in der Beschwerdebegründung wird aber eine solche Möglichkeit nicht nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn die Rettungsleitstelle nur als Bote einer Nachricht anzusehen wäre, fehlt es für die Folgerung der Klägerin, dass das LSG in diesem Fall eine Eingliederung nicht angenommen hätte, an einer nachvollziehbaren rechtlichen Einbindung.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3 und § 162 Abs 3 VwGO .

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BA 2304/18
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2634/16