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BSG - Entscheidung vom 15.07.2021

B 12 R 38/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen B 12 R 38/20 B

DRsp Nr. 2021/13005

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Diplom-Psychologin im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienhilfe Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Versicherungspflicht der Beigeladenen. Die Beigeladene ist Diplom-Psychologin und war im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe im Zeitraum vom 15.10.1999 bis 15.9.2015 (mit Ausnahme der Zeit vom 1.4.2000 bis 16.9.2002) für den klagenden Landkreis tätig. Die gegen die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der Sozialversicherung (Bescheid vom 15.1.2016, Widerspruchsbescheid vom 19.7.2016) gerichtete Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 16.4.2019; LSG Urteil vom 18.9.2020). Das LSG hat für die Statusfeststellung darauf abgestellt, welche Umstände das Gesamtbild prägen würden. Unter anderem hat es ausgeführt, dass Honorarkräften gegenüber Tarifbeschäftigten im Ergebnis weniger Nettoentgelt zur Verfügung stünde, wenn Erstere eine angemessene sozialversicherungsrechtliche Absicherung vornähmen. Dass die Beigeladene weniger verdient habe als angestellte Kräfte, sei gerade kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Der Kläger stellt die Frage,

"ob und mit welchem Gewicht bei der Bewertung der Indizien zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status die Höhe des vereinbarten Honorars als Indiz für eine abhängige Beschäftigung heranzuziehen ist, insbesondere, ob es im Rahmen der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status umso mehr für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht, wenn eine nach Stunden bemessene Vergütung betragsmäßig im Bereich dessen liegt, was eine vergleichbar abhängig beschäftigte Fachkraft tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung erhält."

Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts 162 SGG ) formuliert hat oder vielmehr das Ergebnis eines konkreten Einzelfalls verallgemeinernd in Frageform kleidet. Denn der Kläger hat jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Er bezieht sich zwar auf zwei Entscheidungen des BSG (Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 und Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30) und folgert daraus, dass eine einheitliche und eindeutige Beantwortung seiner aufgeworfenen Frage fehle. Es bleibe danach unklar, ob die Honorarhöhe auch als Indiz "für" eine abhängige Beschäftigung herangezogen werden könne. Insoweit lässt er aber außer Acht, dass eine Rechtsfrage nicht nur dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen ist, wenn genau diese bereits beantwortet ist. Vielmehr genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der vom Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN; s auch BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6). Dabei ist auch der Kontext der jeweiligen Entscheidung zu berücksichtigen. Der Kläger zitiert zutreffend, dass es sich bei der Honorarhöhe nur um eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien handelt ( BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 50 <Erziehungsbeistand>). Darüber hinaus wäre eine Befassung mit den Ausführungen des Senats im Urteil vom 4.6.2019 (B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 36 f) z ur eingeschränkten indiziellen Bedeutung der Honorarhöhe veranlasst gewesen. Danach steht den Beteiligten keine Dispositionsfreiheit in dem Sinne zu, dass sich der Auftraggeber durch die Vereinbarung eines Zuschlages zu einem üblichen Stundenlohn eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten von der Sozialversicherungspflicht "freikaufen" kann (B 12 R 11/18 R - aaO - RdNr 37). Aus der (auch vom Kläger zitierten) höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Honorarhöhe - je nach den Umständen des Einzelfalls - in beschränktem Maße grundsätzlich für oder gegen die begehrte Statusfeststellung bzw auch gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen kann. Der Kläger legt daher keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dar, sondern wendet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung und die Wertung des LSG im Einzelfall, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargetan. Er behauptet eine Divergenz des LSG zur Rechtsprechung des BSG , wonach für die Statusfeststellung "alle" nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände erkannt und gewichtet werden müssten. Davon weiche das LSG (auf Seite 13, letzter Absatz) ab, wenn es die Honorarhöhe als eines "von vielen" bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigendes Indiz bezeichne. Das LSG habe willkürlich eine Reihe von Indizien aus "Vielen" ausgewählt und bewertet, ohne zu benennen, welche Vielzahl überhaupt in Betracht komme. Dies sei "gemessen an den vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidungen falsch". Damit legt der Kläger aber keine sich widersprechenden Rechtssätze dar. Mit seinem Vorbringen macht er vielmehr die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung geltend, weil das LSG die Prüfanforderungen des BSG verkannt haben soll. Gleiches gilt, soweit er - im Rahmen der Darlegungen zum Beruhen - rügt, dass das LSG den Gesichtspunkt des Subsidiaritätsprinzips im Leistungserbringerrecht nicht im Rahmen seiner Abwägung berücksichtigt habe. Die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision nicht begründen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).

3. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger macht eine Verletzung seines Anspruch auf rechtliches Gehör geltend, weil das LSG seinen Vortrag im Schriftsatz vom 20.11.2019 im Urteil nicht erwähnt und berücksichtigt habe. Er habe in diesem Schriftsatz unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 32) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Statusbeurteilung auf eine Tätigkeit beziehe, "für die der Gesetzgeber den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ausdrücklich gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII aufgegeben hat, von eigenen Maßnahmen abzusehen, wenn unter anderem geeignete Dienste durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können. Anstelle einer Einzelperson kann grundsätzlich auch ein freier Träger mit der Wahrnehmung von entsprechenden Aufgaben beauftragt und im Leistungsbescheid als Leistungserbringer benannt werden". Dabei habe es sich um den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags gehandelt. Das LSG hätte unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege.

Mit dieser Begründung hat der Kläger einen Verfahrensmangel nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) soll zwar ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen werden. Wie der Kläger selbst darauf hinweist, hat das Prozessgericht jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 , 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich schon nicht substantiiert, dass es sich bei dem Vortrag zum Subsidiaritätsprinzip um ein zentrales Vorbringen im Rechtsstreit gehandelt habe. Dazu fehlen Angaben zum übrigen Vorbringen sowie zu den konkreten Schlussfolgerungen, die der Kläger aus seinem Hinweis auf § 4 Abs 2 SGB VIII in seinem Schriftsatz gezogen hat. Soweit er dazu auf das Urteil des BSG vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R - aaO - RdNr 32) Bezug nimmt, wird dort lediglich der Gesichtspunkt behandelt, dass von der Benennung einer Person im Bewilligungsbescheid als Leistungserbringer wegen § 4 Abs 2 SGB VIII nicht auf den Beschäftigtenstatus im Verhältnis zum öffentlichen Träger geschlossen werden könne. Zudem wird aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend ersichtlich, wieso das Vorbringen des Klägers zum Subsidiaritätsprinzip nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts für dieses ausschlaggebend gewesen sein musste. Denn das LSG ging davon aus, dass die sozialpädagogische Familienhilfe grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden könne und es auf das Gesamtbild der konkreten Arbeitsleistung ankomme. Art 103 Abs 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, dem Sachvortrag und den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen (vgl BSG Beschluss vom 24.8.2011 - B 6 KA 3/11 C - juris RdNr 9).

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO .

6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 2 , § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG . In Verfahren, in denen nur um eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ohne eine Beitrags(nach)forderung gestritten wird, ist der Streitwert gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 , § 52 Abs 2 , § 47 Abs 1 des GKG in Höhe des Auffangstreitwerts festzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 5.3.2010 - B 12 R 8/09 R - juris RdNr 1; BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 95/16 B - juris RdNr 17; BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 R 8/18 R - juris RdNr 25). Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Bei der hier gegenständlichen Frage der Versicherungspflicht handelt es sich zwar um eine Voraussetzung einer möglichen späteren Beitragspflicht. Dass eine solche potentiell "bezifferbar" ist, ändert aber nichts daran, dass eine vollstreckbare, konkrete Beitragsforderung nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 55/19
Vorinstanz: SG Hannover, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 750/16