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BSG - Entscheidung vom 29.10.2021

B 11 AL 30/21 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB III § 158 Abs. 1 S. 2

BSG, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 30/21 B

DRsp Nr. 2021/17460

Ruhen eines Anspruchs auf Alg wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB III § 158 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als Rechtsnachfolgerin in einem Rechtsstreit um das Ruhen eines Anspruchs auf Alg wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie formuliert zwar Rechtsfragen ("1. Muß im Rahmen des § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III die 'Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses' zivilrechtlich wirksam sein? 2. Sollte die Rechtsfrage Ziff. 1 bejaht werden, kommt dann auf eine zivilrechtlich unwirksame Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 158 Abs. 3 SGB III zur Anwendung?"). Doch wird für die aufgeworfenen Fragen die Klärungsbedürftigkeit nicht in ausreichender Weise aufgezeigt, weil es an einer Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum fehlt. So wird etwa in der Literatur mit Bezug auf ein Urteil des BSG vom 8.6.1989 ( 7 RAr 128/87 - SozR 4100 § Nr 25) davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung oder des Abschlusses eines Auflösungsvertrags für die Berechnung, ob die "für den ArbG geltende Kündigungsfrist" eingehalten ist, auch dann Ausgangspunkt bleibt, wenn die Kündigung unwirksam war und/oder die Vereinbarung später durch eine (andere) Vereinbarung, die Einigung über eine neue Kündigung oder durch eine Auflösung nach §§ 9/10 Kündigungsschutzgesetz ersetzt wird (vgl nur Bender in Gagel, SGB II/SGB III, § RdNr 26, Stand März 2019; zum Beginn des Ruhens bei formal rechtswidriger Kündigung: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III , K § 158 SGB III , RdNr 45, Stand Dezember 2020 und Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 158 RdNr 54, Stand Mai 2019). Hiermit hätte die Klägerin sich befassen und einen grundsätzlichen Klärungsbedarf darlegen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 23.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 31/20
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 132/19