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BSG - Entscheidung vom 22.06.2021

B 13 R 274/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen B 13 R 274/20 B

DRsp Nr. 2021/13015

Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte für ununterbrochene Tätigkeit im Bergbau Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe

I

Im Streit seht der von der Klägerin geltende gemachte Anspruch auf eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte für ununterbrochene Tätigkeit im Bergbau in Form einer zusätzlichen Belohnung. Einen solchen hat der beklagte RV-Träger abgelehnt. Auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist die Klägerin erfolglos geblieben (Urteil vom 8.2.2018). Das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen durch Urteil vom 23.9.2020 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensmangel sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hinreichend bezeichnet bzw dargelegt. Dass die Klägerin das Berufungsurteil für inhaltlich unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

1. Die Klägerin macht zunächst geltend, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG vorliege. Sie führt allein aus, das LSG habe unberücksichtigt gelassen, dass sie in die freiwillige Zusatzversicherung eingezahlt habe. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen jedoch nicht.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Abgesehen davon, dass bereits die Wiedergabe der vom LSG festgestellten Tatsachen nur rudimentär erfolgt, legt die Klägerin auch nicht dar, dass sie einen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO formuliert und diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe. Dies ist jedoch zwingend erforderlich. Denn eine Sachaufklärungsrüge muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 13 R 169/18 B - juris RdNr 4). Ferner gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG dazu auch die Darlegung, dass ein - wie die Klägerin - bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nur gestellt, sondern auch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B - juris RdNr 14 mwN). Der Tatsacheninstanz soll dadurch vor Augen geführt werden, dass der Betroffene die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beweisantrag hat Warnfunktion (vgl aus jüngerer Zeit etwa BSG Beschluss vom 17.12.2020 - B 1 KR 84/19 B - juris RdNr 5 mwN).

2. Die Beschwerdebegründung vom 7.12.2020 genügt ebenfalls nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG , soweit die Klägerin sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160 Nr 7 S 14; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 12).

a) Die Klägerin formuliert zwar zum einen die Frage,

"Ist die zusätzliche Belohnung im Bergbau - Bergmannsprämie bei der Entgeltfeststellung zu berücksichtigen, auch wenn das AAÜG keine Anwendung findet?"

Sie legt jedoch nicht hinreichend dar, dass es sich insoweit um eine grundsätzlich im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt.

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 4). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet sei (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 7.12.2020 nicht.

Die Klägerin bringt vor, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, denn die Antwort stehe nicht außer Zweifel; ihre Antwort ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Die Frage sei auch noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es gebe zudem keine höchstrichterlichen Entscheidungen, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Rechtsfrage böten. Dies gelte auch für die Berücksichtigung anderer zusätzlicher Zahlungen, wie zum Beispiel Jahresendprämien, wenn das AAÜG keine Anwendung finde. Alle hierzu ergangenen Entscheidungen seien im Rahmen des AAÜG ergangen. Die seitens des LSG zitierte Rechtsprechung falle gleichsam hierunter. Zudem beträfen diese Entscheidungen lediglich Jahresendprämien oder Zahlungen an Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn, was auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar sei.

Mit der Behauptung allein, die Antwort auf die aufgeworfene Frage ergebe sich nicht aus dem Gesetz, genügt die Klägerin den Begründungsanforderungen jedoch nicht. Insoweit hätte es einer Auseinandersetzung mit § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI bedurft. Abgesehen davon, dass sie - anders als das LSG, wie von ihr vorgebracht - diese Vorschrift in dem Begründungsteil ihrer Beschwerdeschrift nicht einmal erwähnt, hätte es angesichts dessen Wortlauts der Darlegung bedurft, warum sich im Hinblick auf die aufgeworfene Frage keine Antwort daraus ableiten ließe. § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI lautet: "Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind." Wenn, wie die Klägerin selbst ausführt, für die als rentenversicherungsrechtlich relevanter Verdienst geltend gemachte Belohnung keine Beiträge entrichtet worden sind und die Klägerin auch nicht dem AAÜG unterfällt, hätte es zumindest der Begründung bedurft, warum sich aus der benannten Vorschrift keine Hinweise auf die Beantwortung der formulierten Frage ergeben.

Unabhängig davon untersucht die Klägerin aber auch die einschlägige Rechtsprechung des BSG nicht darauf, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig angesehenen Fragen enthält. Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden, denn das BSG hat bereits zu den Regelungen des § 256a Abs 2 und 3 SGB VI ausgeführt, dass versichert und damit rentenrechtlich relevant Arbeitsverdienste und Einkünfte regelmäßig nur durch Beitragszahlungen seien. Hieraus folge, dass zusätzlich geltend gemachte Prämienzahlungen und angebliche Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt worden seien bzw die auch nach den Rechtsvorschriften der DDR keiner Beitragspflicht unterlegen hätten, von der Berücksichtigung als rentenrechtlich relevanter Verdienst auszuklammern seien ( BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 14/00 R - BSGE 90, 197 = SozR 3-2600 § 256a Nr 10, juris RdNr 20; im Zusammenhang zum Nachweis der Einkünfte BSG Urteil vom 25.11.2008 - B 5 R 78/07 R - SozR 4-2600 § 256a Nr 3 RdNr 24). Diese Rechtsprechung hat der 5. Senat des BSG nach Eingang der Beschwerde noch einmal ausdrücklich bestätigt ( BSG Urteil vom 9.12.2020 - B 5 RS 3/20 R - SozR 4-8570 § 6 Nr 11 RdNr 19).

Schließlich legt die Klägerin auch nicht anforderungsgerecht dar, dass die vorstehend zitierte BSG -Rechtsprechung erneuten Klärungsbedarf aufwerfe. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden. Hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN). Die Ausführungen des BSG werden jedoch einhellig von der Literatur geteilt (vgl insoweit nur Körner in KassKomm, 113. EL März 2021, SGB VI § 256a RdNr 11 und 27 ; Kuszynski in BeckOK SozR, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 61. Ed 1.6.2021, SGB VI § 256a RdNr 8; Diel in Hauck/Noftz, SGB, 10/18, § 256a SGB VI RdNr 73 und 183 ; Neidert in Ruland/Dünn, GK - SGB VI , 202. EL Juni 2015, § 256a RdNr 15a; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, 56. Lfg Juni 2020, SGB VI § 256a RdNr 8 ff; zu § 256a Abs 3 SGB VI von Koch in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI , 6. Aufl 2021, SGB VI § 256a RdNr 29).

b) Die Klägerin misst zudem der Frage grundsätzliche Bedeutung bei:

"Kommt es durch unterschiedliche Berücksichtigung der zusätzlichen Belohnung im Bergbau (bei Anwendung des AAÜG findet die zusätzliche Belohnung im Bergbau Berücksichtigung, wenn das AAÜG keine Berücksichtigung findet, findet die die zusätzliche Belohnung im Bergbau keine Berücksichtigung) zu einer Ungleichbehandlung der in der DDR im Bergbau Beschäftigten."

Die Beschwerdebegründung verfehlt jedoch die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Hinblick auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit der Norm. Wird mit der Beschwerde ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, darf sich die Beschwerdebegründung nicht auf die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der oder den als verletzt erachteten Verfassungsnormen in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt ( BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 24.7.2018 - B 13 R 23/18 B - juris RdNr 8 mwN). Speziell in Bezug auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen. Dabei muss sie sich insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen ( BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 13 R 350/16 B - juris RdNr 8 mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin bringt vor, in keiner Entscheidung des BSG sei die Frage des Vorliegens einer Ungleichbehandlung insoweit geklärt worden, als die zusätzliche Belohnung sich lediglich bei Mitarbeitern rentenerhöhend auswirke, die dem Anwendungsbereich des AAÜG unterlägen, nicht jedoch, wenn dies nicht der Fall sei. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung der einzelnen Mitarbeiter im Bergbau, für die kein Grund ersichtlich sei.

In Bezug auf eine vermeintliche Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG fehlt es bereits an der Darstellung der in der Rechtsprechung des BVerfG hierzu entwickelten Dogmatik und dem vorliegend anzuwendenden Prüfungsmaßstab (vgl zB BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121 f). Auch die im Rahmen der Rüge einer Gleichheitssatzverletzung stets erforderliche Vergleichsgruppenbildung erfolgt vor dem Hintergrund der angesprochen Mitarbeiter im Bergbau allenfalls andeutungsweise. Die Beschwerdebegründung setzt sich nicht damit auseinander, dass nach ihrem eigenen Vorbringen bereits das LSG als maßgebliches Merkmal zur Anwendung des AAÜG das Vorliegen einer Zusatzversorgung angenommen hat. Hiernach sind dann die relevanten Vergleichsgruppen, nach denen die gesetzlichen Regelungen differenzieren, zu bestimmen, Zusatzversorgte mit "Vergünstigungen" nach dem AAÜG und nichtzusatzversorgte Versicherte, für die die Regel des § 256a Abs 2 SGB VI gilt. Insoweit enthält die Beschwerdebegründung jedoch weder eine Auseinandersetzung, warum diese Vergleichsgruppenbildung seitens des LSG fehlerhaft, noch warum eine Differenzierung zwischen diesen Gruppen nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund hätte auch die seitens der Klägerin angedeutete Vergleichsgruppenbildung Beschäftigte im Bergbau, die unter den Anwendungsbereich des AAÜG fielen, und solche, bei denen dies nicht der Fall war, einer näheren Beleuchtung bedurft.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

4. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 173/18
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KN 511/17