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BSG - Entscheidung vom 24.02.2021

B 13 R 37/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen B 13 R 37/20 B

DRsp Nr. 2021/5991

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe

I

Im Streit steht die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Nach einem Vergleich vor dem Sächsischen LSG zahlte der Rentenversicherungsträger (RV-Träger) der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes bis zum 31.12.2016. Den Weiterbewilligungsantrag lehnte der RV-Träger gestützt auf Befundberichte und ein ärztliches Gutachten ab. Im Klageverfahren ist die Klägerin mit dem Begehren der Weiterbewilligung der Rente ebenfalls erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 26.7.2018). Das LSG hat auf ihre Berufung ein Sachverständigengutachten bei Dr. N (Orthopäde und Unfallchirurg) in Auftrag gegeben. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei noch vollschichtig leistungsfähig für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zuvor hatte Dr. O vom Arbeitsamtsärztlichen Dienst der BA am 26.2.2019 eine Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme verfasst. Er gelangt darin zu einer Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin auf täglich weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für voraussichtlich über sechs Monate, jedoch nicht auf Dauer. Der beklagte RV-Träger hat diese Stellungnahme an das Gericht übersandt. Am 10.5.2019 hat das LSG mitgeteilt, keine weiteren Ermittlungen vornehmen zu wollen. Durch Urteil vom 26.11.2019 hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Gegen Letzteres wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG und rügt ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des LSG 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin macht ausschließlich geltend, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), weil das LSG Beweisanträgen von ihr ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei (Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG ) und das Berufungsgericht sie in ihrem rechtlichen Gehör 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ) verletzt habe.

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.10.2018 - B 13 R 59/18 B - juris RdNr 7). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Zugrunde zu legen ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr - juris RdNr ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).

Die Klägerin bringt vor, mit Schriftsatz vom 21.6.2019 - nach der Übersendung des Sachverständigengutachtens des Dr. N durch Verfügung des LSG vom 10.5.2019 - "angeregt und beantragt" zu haben, Dr. O als Zeugen zu hören. Nach dreimaliger Terminverlegung (zunächst zum 29.10.2019, dann 15.10.2019 und schließlich zum 26.11.2019), jeweils auf ihren Antrag, habe sie nach der letzten Terminbestimmung durch das LSG einen Antrag nach § 109 SGG gestellt, den das LSG wegen Verspätung abgelehnt habe. Mit Schriftsatz vom Tag der mündlichen Verhandlung habe sie alsdann ausgeführt: " … wird unter Bezugnahme auf den bereits mit Schriftsatz vom 21.6.2019 gestellten Beweisantrag zur Zeugeneinvernahme des Herrn Dr. med. O ergänzend beantragt, den bereits gehörten Sachverständigen Dr. med. N (…) ergänzend zu befragen, ob die Aussage des Medizinischen Dienstes, die Klägerin könne eine Erwerbstätigkeit lediglich in einem Umfang von bis zu 3 Stunden ausüben, aus medizinischer Sicht untersetzt ist, insbesondere, ob der dort geschilderte Zustand auch länger als 6 Monate andauert bzw. andauern kann und woher die Abweichungen in der Beurteilung stammen." Mit diesen Ausführungen legt die Klägerin das Vorliegen eines Verfahrensmangels der Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG nicht formgerecht iS des § 160 Abs 2 Satz 3 SGG dar.

Es fehlt bereits am Vorbringen, dass sie einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG , § 403 iVm § 373 ZPO gestellt habe. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll ( BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18a mwN). Dem im Schriftsatz vom 26.11.2019 gestellten Antrag fehlt jedweder Hinweis darauf, was die Beweisaufnahme ergeben soll. Im Streit über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hätte der Beweisantrag aber auf den Nachweis einer bestimmten anspruchsbegründenden Tatsache, zB eines unter-3-stündigen Leistungsvermögens am allgemeinen Arbeitsmarkt zu einem bestimmten Zeitpunkt, gerichtet sein müssen ( BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 6). Dies ist der von der Klägerin vorgetragenen Antragsformulierung nicht zu entnehmen. Der Sachverständige Dr. N sollte nach dem Willen der Kläger stattdessen lediglich dazu befragt werden, ob die Bewertungen eines anderen Arztes - hier des Dr. O - zutreffend seien und worauf die Abweichungen zwischen ihrer beider Einschätzung beruhten. Würde Dr. N nicht darüber hinaus von sich aus, ohne aufgrund des Antrags dazu befragt worden zu sein, bekunden, er habe sich geirrt und folge nun der Einschätzung des Dr. O, könnte die begehrte Befragung nicht zu einem für das Prozessziel der Klägerin förderlichen Ergebnis führen. Denn allein die Erläuterung, worauf die Unterschiede in der Einschätzung beruhen, mag zwar zur Erhellung des Sachverhalts beitragen, beweist jedoch nicht, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits auf unter drei Stunden täglich herabgesunken war. Insoweit führt die Klägerin selbst aus, Ergebnis der Befragung hätte nur sein können, dass das LSG Anlass gehabt hätte, die Einschätzung, die Klägerin könne tatsächlich noch "berufstätig" sein, nochmals zu überprüfen.

Unabhängig davon, ob die Klägerin vorbringen möchte, auch die von ihr selbst so bezeichnete "Beweisanregung" oder der "Beweisantrag" aus dem Schriftsatz vom 21.6.2019, Dr. O als Zeugen zu vernehmen, sei vom LSG verfahrensfehlerhaft übergangen worden, hat sie auch insoweit zumindest nichts dazu ausgeführt, was eine derartige Zeugenvernehmung hätte ergeben sollen. In dem unter Bezug genommen und der Beschwerdebegründung beigefügten Schriftsatz vom 21.6.2019 befasst sie sich mit dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. O und führt aus, dass die Bewertung des beklagten Rentenversicherungsträgers nicht aussagekräftig sei. Er habe sich nicht mit Dr. O Gutachten auseinandergesetzt. Was alsdann die Zeugeneinvernahme des Dr. O anderes ergeben sollte, als von der Klägerin dem Gutachten selbst entnommen - ein unter-3-stündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten -, führt sie nicht aus.

Auch eine Verletzung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG , § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397 , 402 , 411 Abs 4 ZPO und damit des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ) wird in der Beschwerde nicht hinreichend bezeichnet.

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs hat zwar ua zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgerechter Erklärungen haben müssen und ihnen dazu angemessene Zeit eingeräumt wird ( BSG Beschluss vom 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 7 mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist jedoch nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzubringen, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ( BSG Beschluss vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich mit zumutbarer Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr; s auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - juris RdNr 28; BSG Beschluss vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSG Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205 , 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG Beschluss vom 24.9.2014 - B 9 SB 11/14 B - juris RdNr 5).

Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG , § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397 , 402 , 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (BVerfG Beschluss vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 = juris RdNr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - juris RdNr 7; BGH Urteil vom 7.10.1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162 , 163 = juris RdNr 10 - alle mwN). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren oben benannte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung BSG Beschluss vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B = SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSG Urteil vom 19.3.1991 - 2 RU 33/90 - BSGE 68, 205 , 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6 - juris RdNr 33). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, und er schriftlich Fragen angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 mwN - juris RdNr 7).

Es kann offenbleiben, ob die von der Klägerin im Schriftsatz vom 26.11.2019 und damit erst am Tag der mündlichen Verhandlung dem Gericht übermittelten Fragen überhaupt objektiv sachdienlich gewesen sind. Denn jedenfalls wird in der Beschwerde nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Klägerin alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um die gewünschte Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Ein Antrag auf Befragung eines Sachverständigen ist regelmäßig nicht mehr als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn er erst so kurz vor der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingeht, dass diesem ohne Vertagung weder genug Zeit bleibt, den Sachverständigen zum Termin zu laden, noch von ihm eine schriftliche Antwort auf die kurzfristig gestellten Fragen zu erhalten. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach der medizinischen Gründung des Gutachtens des Dr. O und die Gründe für die Unterschiede in den Bewertungen zwischen Dr. N und Dr. O stellten sich aus Sicht der Klägerin - so legt sie es in ihrer Beschwerdebegründung selbst dar - nicht erst am Tag der mündlichen Verhandlung. Selbst wenn dem Prozessbevollmächtigten eine gewisse längere Frist zur Lektüre der vom LSG übersandten Gutachten zuzubilligen ist, so hätte es doch der näheren und stichhaltigen Darlegung bedurft, warum diese Lektüre nicht schon deutlich vor dem Ablauf von über fünf Monaten in die tatsächlich erst unmittelbar in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen münden konnte. Daran fehlt es. Die Klägerin legt auch nicht dar, bereits vor dem 26.11.2019 die Befragung von Dr. N beantragt zu haben.

Im Übrigen gilt, dass die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG - hierzu gehört auch der prozessordnungsgemäße Beweisantrag - nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden können (vgl BSG Beschluss vom 29.7.2019 - B 13 R 250/18 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 10).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 441/18
Vorinstanz: SG Chemnitz, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 766/17