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BSG - Entscheidung vom 06.05.2021

B 5 R 11/21 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen B 5 R 11/21 BH

DRsp Nr. 2021/9362

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 2021 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Beklagte lehnte eine Leistungsgewährung nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen sowie eines orthopädischen Gutachtens ab (Bescheid vom 6.6.2017, Widerspruchsbescheid vom 15.11.2018). Das SG hat zwei weitere Sachverständigengutachten auf nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet eingeholt und sodann die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.9.2020 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 16.3.2021 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat mit einem am 31.3.2021 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 27.3.2021 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG beantragt.

II

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Zwar liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH vor. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG jedoch nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Akten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Zulassung der Revision auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl Senatsbeschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 61/19 B - juris RdNr 9). Die Voraussetzungen, unter denen eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird, ergeben sich unmittelbar aus § 43 und § 240 SGB VI . Die Grundsätze für die Annahme einer Erwerbsminderung sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Dass sich hier eine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärte Grundsatzfrage stellt, ist ebenso wenig erkennbar wie die Formulierung eines von der Rechtsprechung des BSG abweichenden abstrakten Rechtssatzes durch das LSG (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass ein solcher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG mit Schreiben an das LSG vom 17.2.2021 ausdrücklich zugestimmt, sodass auch insoweit kein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegt.

Sollte die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen wollen, das Berufungsurteil sei fehlerhaft, weil das LSG die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Unrecht verneint habe, kann darauf - die vermeintliche Fehlerhaftigkeit im Einzelfall - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 und Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11).

Da der Klägerin keine PKH zusteht, entfällt damit zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3391/20
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 6869/18