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BSG - Entscheidung vom 03.03.2021

B 13 R 214/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen B 13 R 214/20 B

DRsp Nr. 2021/5535

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt vom Rentenversicherungsträger (RV-Träger) die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den am 1.7.2019 verstorbenen Versicherten, ihren Ehemann.

Der RV-Träger wertete einen Reha-Antrag des Versicherten aus April 2016 als Rentenantrag und lehnte die Rentengewährung durch Bescheid aus Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2017 mit der Begründung ab, unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 22.6.2015 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt war bei dem Versicherten ein Adenomkarzinom in der Schleimhaut des Enddarmbereichs festgestellt worden. Das SG hat auf die Klage des Versicherten gegen die Rentenablehnung ein Sachverständigengutachten des Onkologen G eingeholt. Dieser hat wegen der palliativen Zielstellung der Behandlung der Erkrankung des Versicherten eine volle Erwerbsminderung bereits ab dem Zeitpunkt der Erstdiagnose festgestellt. Der Versicherte vertrat hingegen die Auffassung, erst zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme - im Juni 2016 - sei der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten. Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 17.4.2018 abgewiesen. Das LSG hat auf die hiergegen gerichtete Berufung des Versicherten den Onkologen G zu dem vom Versicherten vorgebrachten Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls befragt. Er ist bei seiner Einschätzung aus dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten geblieben. Das Berufungsgericht hat alsdann auf Antrag der Klägerin ein Sachverständigengutachten nach Aktenlage - der Versicherte war inzwischen verstorben - bei dem Chirurgen D eingeholt. Er hat die Einschätzung des G bestätigt. Mit Schriftsatz vom 7.5.2020 hat die Klägerin beantragt, den letzten Arbeitgeber des Versicherten und zwei seiner ehemaligen Arbeitskollegen zu seinem Leistungsvermögen zum Zeitpunkt der Erstdiagnose als Zeugen zu vernehmen sowie den behandelnden Onkologen als sachverständigen Zeugen zu hören und ein weiteres onkologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Es solle dadurch bewiesen werden, dass der Leistungsfall erst nach Abschluss der Reha mit der abschließenden Bewertung der dortigen Ärzte festgestanden habe. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe zu seiner Überzeugung fest, dass der Versicherungsfall nicht erst am 1.4.2016 oder später eingetreten sei. Es hat die Revision in dem Urteil vom 30.7.2020 nicht zugelassen.

Gegen letzteres wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG , die sie mit Schriftsatz vom 12.11.2020 begründet hat. Die Klägerin macht ausschließlich geltend, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf Verfahrensmängeln (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), weil das Berufungsgericht die von ihr im Schriftsatz vom 7.5.2020 gestellten Beweisanträge ohne hinreichende Begründung übergangen habe.

II

Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht anforderungsgerecht bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 30.10.2018 - B 13 R 59/18 B - juris RdNr 7). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Zugrunde zu legen ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ( BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG ; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr - juris RdNr ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung vom 12.11.2020 nicht.

Die Klägerin hat bereits die Umstände des Berufungsverfahrens nicht in einer Weise dargestellt, dass sich der Verfahrensmangel bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdebegründung allein aus dieser schlüssig ergibt. Die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - juris RdNr 9 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG ferner die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B - juris RdNr 14 mwN). Erfolgt die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist darzulegen, dass die Beweisanträge auch zum maßgeblichen Zeitpunkt nach der Erteilung eines Einverständnisses mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung noch aufrechterhalten geblieben sind (zum Erfordernis der Aufrechterhaltung von Anträgen vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7 mwN und Nr 12 RdNr 7 mwN).

Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG , § 373 iVm § 403 und § 414 ZPO gestellt zu haben. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll ( BSG Beschluss vom 15.8.2018 - B 13 R 387/16 B - juris RdNr 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18a mwN). In der Beschwerdebegründung behauptet die Klägerin zwar prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt zu haben. Sie legt allerdings nicht dar, was sie insoweit im Einzelnen im Berufungsverfahren formuliert hat. Sie führt nur aus beantragt zu haben, den letzten Arbeitgeber sowie zwei ehemalige Arbeitskollegen des Versicherten und den behandelnden Onkologen zu vernehmen sowie ein Sachverständigengutachten bei einem Onkologen einzuholen. Soweit sie allerdings auf das Datum des Schriftsatzes verweist, in dem die Anträge gestellt worden sind, geht der Senat zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie damit gerade noch die eingangs benannte Voraussetzung des "ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags" erfüllt.

Auch lässt der Senat dahinstehen, ob mit den dort formulierten Beweisanträgen ein aus sich heraus verständliches Beweisthema angegeben worden ist. Im Schriftsatz vom 7.5.2020 formuliert die Klägerin im Hinblick auf das Beweisbegehren der Zeugeneinvernahme des behandelnden Onkologen: "… wird beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger zu Beginn der Krebsdiagnose noch keine Erwerbsminderung vorlag, den … zu vernehmen". Bezüglich der Zeugeneinvernahmen (Arbeitgeber/Arbeitskollegen) und der Einholung eines Sachverständigengutachtens wird diese Formulierung ergänzt um die Worte "sondern erst zum Zeitpunkt der abschließenden Bewertung durch die Reha-Ärzte eingetreten ist". Zweifel an der Verständlichkeit des Beweisthemas bestehen schon deshalb, weil sich die maßstäblichen Zeitpunkte nur bei genauer Kenntnis des Sachverhalts erschließen, der über den zur Begründung der Beweisanträge dargelegten hinausgeht.

Es fehlt jedenfalls an hinreichenden Darlegungen, aus welchem Grund sich das Berufungsgericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zur Einholung eines weiteren Gutachtens hätte gedrängt sehen müssen. Es mangelt bereits an einer Darstellung der relevanten Begründung des LSG insoweit. Die Klägerin bringt lediglich vor, das LSG habe sich zu Unrecht auf den in den beiden eingeholten Sachverständigengutachten übereinstimmend benannten Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls vor dem Ende der Reha gestützt. Dies zu widerlegen sei Ziel einer erneuten Begutachtung. Es besteht jedoch kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein weiteres Gutachten oder sog Obergutachten (stRspr vgl nur BSG Beschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - juris RdNr 5, 11; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - juris RdNr 13). Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den eingeholten Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht diese oder eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesen oder diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Die Würdigung der Gutachtenergebnisse gehört - wie die sich widersprechender Beweisergebnisse - zur Beweiswürdigung selbst (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 8). Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Liegen bereits mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben ( BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 9; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 9). Insoweit hätte die Klägerin vortragen müssen, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll. Dies hat die Klägerin versäumt, zumal sie bereits den materiell-rechtlichen Standpunkt des LSG nur fragmentarisch wiedergibt.

Dies gilt ebenso für die beantragte Vernehmung des behandelnden Onkologen. Insoweit legt die Klägerin sogar selbst dar, dass es nach der Rechtsauffassung des LSG auf die Einholung dessen Expertise nicht ankomme, weil es von einem Versicherungsfall nicht bereits mit Beginn der Erkrankung, sondern mit Beginn der adjuvanten Chemotherapie ausgegangen sei. Wie sich der Versicherte subjektiv vor deren Beginn gefühlt habe, sei nicht von rechtlicher Relevanz. Dass der behandelnde Onkologe Aussagen auch für die Zeit ab dem Beginn der Chemotherapie hätte machen können, beantwortet die Klägerin mit einer Frage, die sie offen im Raum stehen lässt. Sie führt aus, wenn das Gericht der medizinischen Bewertung in den Sachverständigengutachten nicht folge (Eintritt des Versicherungsfalls mit dem Beginn der Erkrankung) und die Chemotherapie im November 2015 als Ansatzpunkt nehme, hätte es aufklären müssen, warum dann nicht ein späterer Zeitpunkt in Betracht komme. Dass dies durch die Vernehmung des behandelnden Onkologen belegt werden könnte, legt sie jedoch nicht dar.

Im Hinblick auf die begehrten weiteren Zeugenvernehmungen führt die Klägerin aus, das LSG habe die Beweisanträge abgelehnt, weil es sich bei dem, was die Zeugen bekunden könnten, um subjektive Eindrücke handele, auf die es jedoch nicht ankomme, weil auf eine objektive Minderung des Leistungsvermögens abzustellen sei. Dem stimmt die Klägerin in der Beschwerdebegründung grundsätzlich zu, meint jedoch aus einer Zeit vor dem Bekanntwerden der Erkrankung könne geschlossen werden, wie sich die Leistungsfähigkeit des Versicherten danach dargestellt habe. Mit diesen Ausführungen misst sie, anders als zur Begründung der im Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme des behandelnden Onkologen dargebrachten Rechtsauffassung des LSG, der Versicherungsfall sei erst mit dem Beginn der Chemotherapie eingetreten, der Zeit vor dem Bekanntwerden der Erkrankung Bedeutung für die Zeit nach dem Beginn der Chemotherapie bei. Dem Argument des LSG, der Arbeitgeber und die Kollegen hätten den Versicherten alsdann nicht mehr im täglichen Arbeitsablauf erlebt, hält die Klägerin lediglich entgegen, es sei ein loser Kontakt gehalten worden. Dass aus einem "losen Kontakt" und Plänen des Versicherten zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit auf tatsächlich vorhandene Funktionseinschränkungen bzw deren "Nichtvorhandensein" geschlossen werden könnte, legt die Klägerin jedoch nicht dar.

Dass die von der Klägerin angeführten Beweisanträge auch nach dem offensichtlich erklärten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aufrechterhalten worden sind, führt die Klägerin ebenfalls nicht aus. Die von ihr einzig benannte zeitliche Abfolge, Anträge aus dem Schriftsatz vom 7.5.2020 und Urteil vom 30.7.2020, lassen einen solchen Schluss nicht unbedingt zu. Auch insoweit mangelt es an Darlegungen zum prozessualen Geschehen, insbesondere, wann das LSG zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört hat und ob die bezeichneten Anträge danach gestellt oder wiederholt worden sind bzw auf deren Aufrechterhaltung hingewiesen worden ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 389/18
Vorinstanz: SG Berlin, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 522/17