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BSG - Entscheidung vom 19.04.2021

B 13 R 80/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen B 13 R 80/20 B

DRsp Nr. 2021/8883

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 103 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 12.3.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 6.5.2020 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin den als Zulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; jüngst BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr ). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 6.5.2020 nicht gerecht.

Die Klägerin rügt als Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung 103 SGG ), das LSG habe nicht zu konkreten Therapiemöglichkeiten hinsichtlich ihrer somatoformen Schmerzstörung und dem bei ihr bestehenden Restless-Legs-Syndrom ermittelt. Sie versäumt es jedoch darzutun, wie es für eine zulässige Sachaufklärungsrüge erforderlich wäre, gegenüber dem LSG entsprechende Beweisanträge gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (zu dieser Anforderung zuletzt etwa BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 13 R 4/20 B - juris RdNr 5 mwN).

Soweit die Klägerin offensichtlich nicht mit der Auswertung und Würdigung der - von ihr als mangelhaft erachteten - Gutachten der Orthopädin T und der Anästhesistin B sowie der übrigen aktenkundigen Unterlagen durch das LSG einverstanden ist, wendet sie sich gegen dessen Beweiswürdigung. Auf eine behauptete Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann eine Verfahrensrüge aber nicht gestützt werden 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 40/17
Vorinstanz: SG Berlin, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 3616/14