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BSG - Entscheidung vom 04.03.2021

B 5 R 298/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen B 5 R 298/20 B

DRsp Nr. 2021/5538

Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. November 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte die Leistung mit Bescheid vom 19.12.2018 und Widerspruchsbescheid vom 16.5.2019 ab. Das SG hat die Klage nach Vernehmung der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 16.4.2020). Das LSG hat mit Urteil vom 13.11.2020 die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er beruft sich auf eine Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 4 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger rügt eine Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des BSG vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - (BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Das LSG habe nicht erkannt, dass in seinem Fall eine Vielzahl gewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehe, die aufgrund der Addierungs- und Verstärkungswirkung ernsthafte Zweifel an der Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begründeten. Es habe eine entsprechende Prüfung nicht durchgeführt bzw nicht erkannt, dass eine Prüfungspflicht bestanden habe und sei damit vom Urteil des BSG abgewichen.

Dieser Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass das LSG einen eigenen abstrakten Rechtssatz aufgestellt und selbst rechtliche Maßstäbe entwickelt hat, die von denjenigen des BSG abweichen. Mit seinem Vortrag macht der Kläger lediglich die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend. Damit rügt er einen im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen Subsumtionsfehler (vgl dazu BSG Beschluss vom 7.12.2020 - B 8 SO 22/20 B - juris RdNr 19 mwN). Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl nur BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10; BSG Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § Nr 67 S 91; Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde bietet - wie bereits ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1399/20
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 16.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1975/19