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BSG - Entscheidung vom 23.04.2021

B 13 R 67/20 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen B 13 R 67/20 B

DRsp Nr. 2021/8885

Rente wegen Erwerbsminderung Berücksichtigung von bei einem sowjetischen Sozialversicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I

Mit Urteil vom 14.2.2020 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen vom Kläger, der als Vertriebener zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz ( FRG ) gehört, im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Zutreffend seien für die streitigen, beim sowjetischen Sozialversicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten um 1/6 gekürzte Entgeltpunkte ermittelt worden.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 11.6.2020 begründet hat.

II

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 13 R 289/18 B - juris RdNr 6; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14 ff mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 11.6.2020 nicht.

Der Kläger bringt vor, er habe, wie vom LSG auch festgestellt worden sei, Beitragszeiten aufgrund von Beschäftigung bei einem landwirtschaftlichen Staatsbetrieb (Sowchose) zurückgelegt. Das LSG habe die streitigen Beitragszeiten als nicht nachgewiesen iS des § 22 Abs 3 FRG angesehen, weil eine höhere Beitragsdichte als 5/6 nach seiner Überzeugung nicht im Vollbeweis feststehe. Vielmehr würden Arbeitsunterbrechungen wegen Krankheit, bezahltem Urlaub und unbezahlter Freistellung in Betracht kommen. Nach der Rechtsauffassung des LSG gelte zwar für Mitglieder rumänischer LPG und sowjetischer Kolchosen eine Beitragszeit aufgrund von Beschäftigung als nachgewiesen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet worden seien. Hierauf könne der Kläger sich jedoch nicht berufen, weil für ihn als Arbeitnehmer einer Sowchose die Rentenversicherungsbeiträge - anders als für Kolchos-Mitglieder - nicht als echte Pauschalbeiträge gezahlt worden seien. Vielmehr hätten krankheitsbedingte Ausfälle, wenn sie nicht durch Überstunden anderer Arbeiter ausgeglichen worden seien, zu einer Verringerung des Gesamtlohnfonds geführt.

a) Der Kläger formuliert zunächst die Rechtsfrage:

"Kann eine Betragszeit gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG auch für sonstige Beschäftigte der sowjetischen Staatsbetriebe nur dann als gleichgestellt und damit nachgewiesene Zeit bewertet werden, wenn zeitgleich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird?"

Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dargetan. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG Beschluss vom 8.2.2017 - B 13 R 294/16 B - juris RdNr 4). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und ggf des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die aufgeworfene Frage noch nicht beantwortet sei (Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger benennt darin zwar insbesondere bei Wiedergabe der Entscheidungsgründe des LSG mehrere Entscheidungen des BSG , ua vom 12.2.2009 (B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 20 ff) und vom 19.11.2009 (B 13 R 67/08 R - juris RdNr 28 ff). Er befasst sich jedoch nicht damit, dass das BSG darin bezogen auf Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung für LPG -Mitglieder befunden hat, eine Gleichstellung nach § 15 FRG mit Beiträgen nach Bundesrecht komme nicht in Betracht, wenn der Betroffene keinerlei Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und auch keinen sonstigen, zumindest vergleichbaren Versicherungstatbestand iS des SGB VI erfüllt habe. Es hätte dem Kläger oblegen zumindest skizzenhaft darzustellen, dass und warum sich die von ihm aufgeworfene Frage betreffend Beiträge zur sowjetischen Rentenversicherung für Sowchose-Arbeitnehmer damit nicht beantworten lasse. Hieran fehlt es.

Der Kläger kann die erforderliche eigene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG nicht durch die ausführliche Bezugnahme auf die Entscheidung des 21. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.1.2019 (L 21 R 370/15) ersetzen, die er in den Mittelpunkt seiner Beschwerdebegründung stellt. Damit hat er auch nicht etwa die erneute Klärungsbedürftigkeit der vom BSG ausdrücklich entschiedenen Rechtsfrage dargelegt (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger bringt zwar vor, der 21. Senat des LSG habe im Verfahren L 21 R 370/15 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, weil die Bewertung von Arbeitsunfähigkeitszeiten in Fremdrentenangelegenheiten nicht abschließend geklärt sei; die von der dortigen Beklagten eingelegte Revision sei wieder zurückgenommen worden. Er legt jedoch nicht hinreichend dar, dass der 21. Senat des LSG dabei völlig neue, in der bisherigen Rechtsprechung des BSG noch nicht erwogene Gesichtspunkte vorgetragen habe, die eine andere Beurteilung der vom BSG ausdrücklich entschiedenen Rechtsfrage nahelegen könnten. Vielmehr befand der 21. Senat des LSG nach seinem Vorbringen, die Rentenversicherungsträger würden in Fremdrentenangelegenheiten zu weitgehende und daher falsche Schlüsse aus zwei BSG -Entscheidungen vom 19.11.2009 (B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) ziehen. Ausgehend von den Ausführungen des Klägers stellte der 21. Senats des LSG damit gerade nicht tragende Rechtssätze einer höchstrichterlichen Entscheidung in Frage. Ebenso wenig legt der Kläger anforderungsgerecht dar, dass der hier einschlägigen Rechtsprechung des BSG im Schrifttum substanziell widersprochen worden ist, indem er ohne weitere Einordnung auf die - wohl zustimmende - Anmerkung von Hebeler (NZS 2019, 632 ) zur Entscheidung des 21. Senats des LSG verweist.

Mit seinem Vorbringen zur Ungleichbehandlung von Sowchose-Arbeitnehmern gegenüber Kolchos-Mitgliedern, die er für verfassungswidrig hält, wendet der Kläger sich gegen die vom LSG vertretene Rechtsauffassung, nur bei letzteren sei eine Beitragszeit aufgrund von Beschäftigung bereits dann iS von § 22 Abs 3 FRG "nachgewiesen", wenn das Bestehen einer Pflichtversicherung und eine durchgehende Entrichtung entsprechender Beiträge festgestellt werden könne. Die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage würde aber nicht zur weiteren Klärung der Voraussetzungen führen, unter denen von Sowchose-Arbeitnehmern in der sowjetischen Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeiten (nicht) nachgewiesen sind. Denn die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft nach dem Gesamtvorbringen des Klägers die Auslegung des § 26 FRG . Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen für als "nachgewiesen" geltende Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelte Entgeltpunkte nur anteilig zu berücksichtigen sind (vgl BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R - juris RdNr ) und setzt mithin das Bestehen von iS von § 22 Abs 3 FRG "nachgewiesenen" Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten voraus.

Aus diesem Grund hat der Kläger zudem die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht anforderungsgerecht dargetan. Seine Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass die aufgeworfene Frage im Rahmen der angestrebten Revision entscheidungserheblich sein könnte. Wie der Kläger im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Entscheidung des 21. Senats des LSG selbst darstellt, kann ein Klagebegehren wie das vorliegende nur dann Erfolg haben, wenn weder nach § 22 Abs 3 FRG noch nach § 26 FRG die Entgeltpunkte für Beitragszeiten um (mindestens) 1/6 zu kürzen sind (vgl BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R - juris RdNr 28 ff). Die streitigen Beitragszeiten sind, wie er mitteilt, nach der Überzeugung des LSG nicht nachgewiesen. Ausgehend von den dazu im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen, die im Revisionsverfahren in Ermangelung dagegen erhobener Verfahrensrügen bindend wären 163 SGG ), sind sie mithin schon nach § 22 Abs 3 FRG um 1/6 zu kürzen. Auf die vom Kläger aufgeworfene, letztlich die Auslegung des § 26 FRG betreffende Frage kommt es danach im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

b) Der Kläger formuliert als weitere Fragen für den Fall, dass in Beantwortung seiner ersten Frage die streitigen Beitragszeiten nicht bundesrechtlichen Zeiten gleichzustellen seien,

"ob das Bestehen oder Nichtbestehen von Ausfallzeiten im Rahmen der Bewertung von Beitragszeiten gem. § 15 FRG konkret festgestellt werden muss"

und

"ob es gerechtfertigt ist, Ausfallzeiten im Rahmen der Bewertung von FRG -Zeiten nach § 15 FRG für sämtliche FRG -Zeiten zu unterstellen?"

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit trotz des offensichtlichen Einzelfallbezugs hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von § 15 Abs 1 Satz 1 FRG , § 22 Abs 3 FRG oder anderer Vorschriften des Bundesrechts 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert hat. Er hat jedenfalls auch die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht anforderungsgerecht dargetan. Sinngemäß will der Kläger geklärt wissen, ob in nichtdeutschen Rentenversicherungssystemen zurückgelegte Beitragszeiten erst dann und nur insoweit als nicht nachgewiesen iS von § 22 Abs 3 FRG gelten, wenn und soweit eine unterbliebene Beitragsentrichtung nachgewiesen ist. Er versäumt es aber auch insoweit, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung auf Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen zu untersuchen. Insbesondere setzt er sich nicht mit der - von ihm sogar bei Wiedergabe der LSG-Entscheidung angeführten - Rechtsprechung des BSG zu den in der rumänischen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten von LPG -Mitgliedern auseinander, wonach Beitragszeiten zB dann nicht nachgewiesen sind, wenn in die streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge entrichten musste, oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (zuletzt BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 67/08 R - juris RdNr 23 mwN).

c) Indem der Kläger vorbringt, das LSG habe ohne ausreichende Grundlage angenommen, bei Arbeitnehmern einer Sowchose sei die Beitragspflicht des Arbeitsgebers bei Arbeitsunterbrechung infolge von Krankheit, unbezahltem Urlaub oder unentschuldigten Fehlzeiten entfallen, stellt er eine unzureichende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in den Raum. Eine entsprechende Sachaufklärungsrüge hat er indes nicht erhoben. Zudem wäre diese schon deswegen nicht anforderungsgerecht bezeichnet, weil der Kläger, der bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertreten gewesen ist, nicht darlegt, einen entsprechenden Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben (vgl zu diesem Darlegungserfordernis BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R - B 13 R 285/17 B - juris RdNr 14 mwN).

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf verschiedene Unterlagen, ua ein Gutachten des Instituts für Ostrecht München vom 15.7.2019 vorbringt, auch für Sowchose-Beschäftige seien durchgehend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Sowjetunion geleistet worden; Kolchosen hätten weitergehenden Einschränkungen unterlegen als vom LSG angenommen und insgesamt habe es keine signifikanten Unterschiede in den Herrschaftsstrukturen von einerseits Kolchosen und andererseits Sowchosen gegeben, wendet er sich gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung der Ermittlungsergebnisse durch das LSG. Auf den damit erhobenen Vorwurf, das angegriffene Urteil sei inhaltlich falsch, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aber nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 369/13
Vorinstanz: SG Detmold, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 454/12